Einwilligung zur Datenerhebung

Eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich zulässig, § 26 II DSAnpUG.

Vorausgesetzt wird mit der Regelung des Gesetzgebers, dass eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungsverhältnis sein kann.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Einwilligung können insbesondere die

  • Abhängigkeit der beschäftigten Person
  • Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt wurde
  • Aufklärung über den Zweck der Datenverarbeitung und über das Widerrufsrecht
  • Schriftform

Von Bedeutung sein.

Ausschlaggebendes Kriterium für eine wirksame Einwilligung ist die Freiwilligkeit dieser. Freiwilligkeit bedeutet, dass die Betroffenen eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Erteilung und Versagung der Einwilligung haben müssen und dass den Beschäftigten das Versagen nicht zu einem Nachteil wird.

 
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