23.09.2024

Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit

BAG, Urt. v. 16.04.2024 – 9 AZR 165/23

 

Trotz der Abwesenheit des Elternteils wegen Mutterschutz oder Elternzeit entsteht zunächst der Urlaubsanspruch gegen den Arbeiitgeber vollumfänglich. Allerdings steht dem Arbeitgeber ein Kürzungsrecht gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu. Soweit ein Elternteil einen vollen Kalendermonat in Mutterschutz/ Elternzeit ist, kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen. Dieses Recht kann der Arbeitgeber nur durch eine wirksame Kürzungserklärung während des Beschäftigungsverhältnisses ausüben. Für die Wirksamkeit der Kürzungserklärung, muss die Kürzung dem Arbeitnehmer zugehen.

Bereits entstandene oder während der Elternzeit/ des Mutterschutzes entstehende Urlaubsstage verfallen nicht, wenn die Urlaubstage nicht im gleichen Kalenderjahr genommen werden, in dem sie entstanden sind (vgl. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Vielmehr kann der Resturlaub auch noch im laufenden oder im nächsten Jahr nach der Elternzeit/ dem Mutterschutz beansprucht werden (§ 17 Abs. 2 BEEG, § 24 S. 2 MuSchG).

Nach § 11 Abs. 1 BUrlG stellt der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen den Bemessungszeitraum für das zu gewährende Urlaubsentgelt dar. Regelmäßig dauert der Mutterschutz bzw. die Elternzeit länger als 13 Wochen. Würde man stets auf die letzten 13 Wochen abstellen, würde es während der Elternzeit zu einem Urlaubsentgeltanspruch von Null führen. Richtigerweise ist deshalb auf die 13 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes/ der Elternzeit abzustellen. Der Verdienstausfall während der Elternzeit führt nach § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG zu keiner Minderung des Urlaubsanspruchs.

Diese Ausführungen bestätigte das BAG im o.g. Urteil, indem die Parteien um eine Urlaubsabgeltung stritten.

Von einer Urlaubsabgeltung spricht man, wenn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann und der Arbeitgeber die Urlaubstage auszahlen (abgelten) muss.

Die Klägerin hatte aufgrund einer durchgehenden Elternzeit insgesamt 146 Resturlaubstage angesammelt (2015 bis 2020, Geburt zweier Kinder unmittelbar hintereinander). Gleichzeitig kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß im Jahr 2020 und fordert den Arbeitgeber zur Abgeltung des Resturlaubs auf.

Zurecht, da es der Arbeitgeber versäumt hatte sein Kürzungsrecht wirksam auszuüben. Wie oben ausgeführt, kann dies nur während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Dies ist nicht geschehen. Eine nachträgliche Kürzung der Urlaubsabgeltung sieht § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht vor. Folglich muss der ursprüngliche Arbeitgeber der Beklagten den Resturlaub abgelten. Berechnungsgrundlage sind die 13 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes.

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Für einen Arbeitgeber empfiehlt es sich die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG mit der Geltendmachung von Elternzeit abzugeben. Lassen Sie sich umfangreich von Rechtsanwalt Freier über die richtige Art und Weise einer Kürzungserklärung beraten!

 

 
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