22.07.2024

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zur Kündigungsfrist

LAG MV v. 07.05.2024 – 5 Sa 98/23

 

Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat, soll es schon mal vorgekommen sein, dass der den Betrieb verlassende Arbeitnehmer für die Zeit der Kündigungsfrist erkrankt, also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG trägt der Arbeitnehmer auch die Beweislast seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dieser Nachweispflicht kommt ein Arbeitnehmer grundsätzlich nach, indem er die entsprechende AU-Bescheinigung fristgerecht dem Arbeitgeber vorlegt, § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Gleichzeitig begründet solch eine AU-Bescheinigung keine gesetzliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist.

Vielmehr verliert der Beweis der AU-Bescheinigung an Glaubwürdigkeit, wenn diese den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckt. Wenn dem Beweis also nicht die gleiche Bedeutung zu kommt, bleibt der Arbeitnehmer in der Beweispflicht seine Arbeitsunfähigkeit über die AU-Bescheinigung hinaus nachzuweisen. Dies kann dadurch Geschehen, dass er seine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen darlegt, welche zur Arbeitsunfähigkeit führen, welche Medikamente er einnehmen oder welche Maßnahmen zur Genesung er nachkommen muss.

Dies entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern in folgendem, abgewandeltem und verkürzt dargestellten, Sachverhalt so:

Der Arbeitnehmer K war bei beim Arbeitgeber B angestellt. K selbst gibt eine ordnungsgemäße Kündigung bei B ab. Am folgenden Tag wurde der K krank. Diese Krankheit zog sich über die gesamte Kündigungsfrist hinweg. Der behandelnde Arzt verschieb dem K Medikamente und überwies ihn zum Physiotherapeuten. K beschaffte sich weder die Medikamente, noch suchte er einen Physiotherapeuten auf. Am ersten Tag nach der Kündigungsfrist fing der K eine neue Beschäftigung an.

K wollte gerichtlich den Anspruch auf Entgeltfortzahlung durchsetzen, welche B bisher verweigerte (aus § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 EFZG).

Zu Recht entschied das LAG. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht für K nicht. Der Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigung ist stark beeinträchtigt, da diese unmittelbar nach Abgabe der Eigenkündigung erfolgte und die gesamte Kündigungsfrist abdeckte. Weitere Beweise über seine Arbeitsunfähigkeit konnte K nicht vorbringen, insbesondere hat er sich die verschriebenen Medikamente nicht verschafft und ist auch nicht zum Physiotherapeuten gegangen. Folglich bestanden zu Recht Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des k, welche K auch nicht ausräumen konnte.

 
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