26.08.2024

Maßstab der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

BAG, Urt. v. 23.3.2024 – 5 AZR 178/23

 

 

Wird der Arbeitnehmer krank und kann deswegen nicht seiner Arbeitsleistung nachkommen, so muss dieser sich hinsichtlich seines Lohns keine Sorgen machen, da dieser grundsätzlich weitergezahlt wird. Gesetzlich geregelt wird dies in § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 EFZG. Nach dem sog. Entgeltausfallprinzip muss das volle Arbeitsentgelt inklusive etwaiger Zuschläge gezahlt werden. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wäre er nicht arbeitsunfähig gewesen. Davon ausgenommen sind jedoch etwaige Überstunden und ein etwaig entstandener Aufwendungsersatz, da diese nur bei tatsächlich geleisteter Tätigkeit entstanden wären (§ 4 Abs. 1a EFZG).

Damit ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut die Bemessungsgrenze für die Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Das Gesetz stellt nach § 4 Abs. 4 S. 1 EFZG auch eine Ausnahme des Maßstabs dar, nämlich eine abweichende Bemessungsgrundlage im Tarifvertrag.

Trotz dieser eindeutigen Bestimmungen im Gesetz musste sich im Rahmen einer Revision das Bundesarbeitsgericht mit folgendem, verkürzt dargestelltem und leicht abgewandeltem Sachverhalt beschäftigen:

Der Arbeitnehmer bekam für den erkrankten Zeitraum eine Entgeltfortzahlung nur in Höhe des Grundlohnes. Allerdings war der Arbeitnehmer auch für Schichten eingetragen, welche mit Zuschlägen versehen sind (Nachtschichten und Sonntagsarbeit). Mit der Klage wollte der Arbeitnehmer die Zahlung der Zuschläge erreichen und er bekam in allen drei Instanzen recht.

Dadurch, dass auch der geltende Tarifvertrag keine Regelung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EFZG enthielt, muss der Arbeitnehmer so gestellt werde, als wäre er nicht arbeitsunfähig gewesen. Dementsprechend stehen ihm auch die Zuschläge für die verpassten Nacht- und Sonntagsschichten zu.

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