02.09.2024

Die Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23

 

 

Bei dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages wird regelmäßig eine Probezeit vereinbart. Die Probezeit bringt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Vorteile. Beide Parteien können in der Probezeit prüfen, ob die Arbeitsstelle das Richtige für sie ist. Auf der einen Seite kann der Arbeitgeber feststellen, ob der Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet ist. Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer schauen, ob die Arbeitsstelle seinen Vorstellungen entspricht.

Merkt eine der beiden Parteien, dass es nicht passt, so kann sich die Partei schneller als gewöhnlich von dem Arbeitsvertrag lösen, da während der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt, § 622 Abs. 3 BGB.

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit regelmäßig sechs Monate. Dies kommt dadurch, dass § 622 Abs. 3 BGB sechs Monate als Höchstdauer vorschreibt und gleichzeitig nach sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 KSchG), mit der Folge, dass eine Kündigung einen Kündigungsgrund bedarf.

Für befristete Arbeitsverträge regelt § 15 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), dass die Probezeit im Verhältnis zu der erwartenden Dauer der Befristung und Art der Tätigkeit stehen muss. Ein festgeschriebenes Verhältnis schreibt die Vorschrift nicht vor, sodass stets eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist, ob das Verhältnis von Befristungsdauer und Länge der Probezeit angemessen ist.

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, welche grundsätzlich die Überschreitung der Länge der Probezeit von 25% im Verhältnis zur Befristungsdauer als unangemessen ansieht. Solch eine Probezeit sei gem. § 15 Abs. 3 TzBfG unwirksam. Folge ist, dass dann die kürzere Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist, sondern die (längere) der ordentlichen Kündigung nach § 622 Abs. 1 BGB.

Es ist auch möglich, dass eine Dauer der Probezeit länger als 25% der Gesamtbefristungsdauer angemessen ist. Der Arbeitgeber muss jedoch die Umstände darlegen, aus welchen sich die Angemessenheit der vereinbarten Probezeit ergibt.

Das LAG entschied auch richtigerweise, dass in den Fällen der befristeten Arbeitsverträge die sechsmonatige Wartezeit des KSchG (§ 1 Abs. 1 KSchG) nicht abzukürzen ist. Weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber, lässt einen derartigen Willen erkennen, dass der Kündigungsschutz bei befristeten Arbeitsverträgen vorzulegen ist. Vielmehr ist die Wartezeit ausdrücklich festgelegt.

 

 

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