12.08.2024

Wirksamkeitsfiktion der Kündigung bei Nachweispflichtverletzung

LAG Köln, Urt. v. 30.11.23, 6 Sa 183/23

Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als wirksam, soweit die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig erhoben wurde (Klagefrist drei Wochen, vgl. § 4 S. 1 KSchG). Die Frage ist, wie sich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach dem Nachweisgesetz (NachwG) auf die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG auswirkt. Denn seit dem 01.08.2022 muss der Arbeitgeber eine Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG dem Arbeitnehmer aushändigen. Abhängig von den jeweiligen Angaben muss der Arbeitgeber Fristen vom ersten Tag der Arbeitsleistung, bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses einhalten (vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 NachwG).

Darin enthalten ist auch die Angabe über die Klagefrist der Kündigungsschutzklage (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG).

Soweit das Arbeitsverhältnis vor dem 01.08.2022 bestand, gilt die Übergangsregelung des § 5 NachwG. Der Arbeitgeber muss nur auf Verlangen des Arbeitnehmers eine entsprechende Niederschrift dem Arbeitnehmer zukommen lassen.

Wichtig ist, dass diese Pflicht für den Arbeitgeber entfällt, wenn eine früher ausgestellte Niederschrift (bspw. der Arbeitsvertrag) die nach dem NachwG erforderlichen Angaben enthält.

Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nach dem NachwG nicht nachkommt und eine verspätete Kündigungsschutzklage auf den mangelnden Hinweis der Klagefrist zurückzuführen ist?

Abschließend musste sich das LAG Köln in der Entscheidung nicht damit beschäftigen, da in dem zugrunde gelegten Sachverhalt schon gar nicht die Pflicht für den Arbeitgeber bestanden hat, eine Niederschrift vorzulegen. Da das gekündigte Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.08.2022 entstanden ist, hätte eine Aufforderung durch den Arbeitnehmer erfolgen müssen. Erst dann wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen eine Niederschrift mit den Angaben dem Arbeitnehmer auszuhändigen (vgl. § 5 S. 2 Hs. 2 NachwG).

Allerdings kann auch eine schuldhafte Verletzung der Nachweispflicht nicht dazu führen, dass die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG keine Anwendung findet. Die Klagefrist der Kündigungsschutzklage ist im jedermann zugänglichen Gesetzestext zu finden, sodass es schon zweifelhaft erscheint, dass die fehlende Information ursächlich für die verspätete Klage des Arbeitnehmers ist.

Vielmehr ergibt sich aus der Verletzung der Nachweispflicht des Arbeitgebers ein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch im Rahmen der Naturalrestitution des § 249 Abs. 1 BGB ist der Arbeitnehmer nicht so zu stellen, als hätte er die Frist eingehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber wollte, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch Einfluss auf die Wirksamkeitsfiktion der Kündigung nehmen soll.

Festzuhalten bleibt, dass eine unterbliebene Information nach dem NachwG die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG nicht berührt.

Sie wollen Ansprüche aus dem NachwG geltend machen oder sich entsprechend dem NachwG ordnungsgemäß Verhalten, dann lassen Sie sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Freier, beraten.

 
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