26.05.2025

Auskunftsanspruch über Entgelthöhe

- LAG Niedersachsen, Urt. v. 10.09.2024 - 10 SLa 221/24

Die Frage nach fairer Bezahlung für Männer und Frauen bleibt ein zentraler arbeitsrechtlicher Konfliktpunkt. Oft stellt sich die Frage: Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Auskunft über das Gehalt von Kollegen verlangen, um eine mögliche Diskriminierung nachweisen zu können – auch wenn § 10 EntgTranspG nicht greift? Das LAG Niedersachsen hat hierzu nun eine klare Antwort gegeben.

Im vorliegenden Urteil verlangte eine Tierärztin vom Inhaber einer Tierklinik – ihrem Vater – Auskunft über die Bruttostundenlöhne der dort beschäftigten männlichen Tierärzte. Sie vermutete eine geschlechtsbedingte Benachteiligung, da ihr Bruder deutlich mehr verdiente. Der Betrieb hatte weniger als 200 Beschäftigte, sodass der Anspruch nach § 10 EntgTranspG nicht griff. Die Klägerin stützte sich daher auf § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie das AGG (§ 22). Sie erhob eine Stufenklage, um auf Basis der Auskünfte einen Nachzahlungsanspruch wegen Entgeltungleichheit geltend zu machen.

Das LAG Niedersachsen wies die Klage – wie schon das ArbG Hameln – vollständig ab. Die Richter betonten: Ein Auskunftsanspruch außerhalb des Entgelttransparenzgesetzes setze voraus, dass zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung vorliegen. Solche habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.

Allein die Tatsache, dass ihr Bruder mehr verdiente, reiche nicht – insbesondere, weil nicht ausreichend vorgetragen wurde, dass sie tatsächlich eine mit ihm gleichwertige Arbeit verrichtete. Auch der Internetauftritt, in dem beide als „Klinikleitung“ genannt wurden, lasse keinen Rückschluss auf eine vergleichbare Tätigkeit zu. Zudem blieb die Klägerin belastbare Angaben zu ihrer tatsächlichen Arbeitszeit und konkreten Aufgaben im Vergleich zu ihrem Bruder schuldig.

Das Urteil unterstreicht, dass ein Auskunftsanspruch zur Entgelthöhe außerhalb von § 10 EntgTranspG nur in Ausnahmefällen besteht. Wer eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vermutet, muss bereits vor der Auskunftsklage plausibel darlegen können, dass er oder sie gleiche oder gleichwertige Arbeit im Vergleich zu höher entlohnten Kollegen leistet. Reine Vermutungen, etwa auf Grundlage familiärer Strukturen oder vager Aussagen, reichen nicht aus.

Gleichzeitig erinnert die Entscheidung Arbeitgeber daran, wie wichtig transparente Strukturen und belastbare Dokumentation zur Arbeitszeit, Vergütung und Tätigkeitsbeschreibung sind – gerade bei familiengeführten Betrieben oder informellen Arbeitsverhältnissen.

Haben Sie Fragen zur Entgeltgleichheit, zum Auskunftsanspruch oder vermuten eine Diskriminierung? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät Sie Rechtsaanwalt Freier gerne – persönlich und kompetent.

 
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