LAG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2024, 11 Sa 808/23
Nach Ausschreibung einer Stelle und Wahl eines neuen Arbeitnehmers kommt Post eines nicht ausgewählten Bewerbers. Er bittet um Auskunft der verarbeiteten Daten nach Art. 15 Abs. 1 – 3 DSGVO. Muss ich als Arbeitgeber auf solch ein Verlangen reagieren oder kann dies ignoriert werden?
In Art. 15 Abs. 1 DSGVO wird ein Auskunftsrecht der betroffenen Person geregelt. Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, dann hat die betroffene Person ein Recht, umfangreiche Informationen zu erhalten, beispielsweise über die Verarbeitungszwecke, welchen Personen die Daten offengelegt wurden oder die Dauer der Speicherung der Daten.
Die Begriffe der personenbezogenen Daten und der Verarbeitung werden in Art 4 Nr.1, 2 DSGVO definiert. Eine Bewerbung mit dem Namen, der Anschrift und weitereichenden Informationen der Person stellen personenbezogene Daten dar. Dadurch, dass neben der Erhebung, dem Ordnen auch die Speicherung oder die Vernichtung unter den Begriff der Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO fallen, liegt bei jedem Bewerbungsverfahren eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor.
Das bedeutet, dass ein abgelehnter Bewerber ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zusteht. Möchte der abgelehnte Bewerber dieses Recht geltend machen, dann bedeutet es für den Arbeitgeber: Reagieren und nicht ignorieren! Werden die Informationen nicht erteilt droht nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schadensersatzanspruch.
Dies bestätigte auch das LAG Düsseldorf im folgendem, verkürzt dargestelltem und abgewandeltem Sachverhalt:
Nach der ersten erfolglosen Bewerbung des K, versuchte er es bei der nächsten Stellenausschreibung erneut. Wieder ignorierte der potenzielle Arbeitgeber B die Bewerbung des K vollständig. Daraufhin verlangte K von B Auskunft über die verarbeiteten Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Auch dieses Verlangen ignorierte B. Mehrfache Mahnungen und Fristsetzungen des K blieben erfolglos, sodass K auf Auskunftserteilung und Schadensersatz klagte.
Das LAG Düsseldorf gab dem K recht und sprach ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 750€ zu. Ein Verstoß gegen die Auskunftserteilung aus Art. 15 DSGVO kann einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen.
Hier konnte der K auch darlegen, dass der Kontrollverlust über seine Daten zu einem immateriellen Schaden geführt hat. Gleichzeitigt konnte B nicht widerlegen, dass die personenbezogenen Daten nicht missbräuchlich verwendet wurden. Auch der Umstand, dass der K erst durch eine Klage sein Auskunftsrecht durchsetzen kann, er also Zeit, Aufwand und Geld aufbringen musste, spreche für einen immateriellen Schaden.
Als Arbeitgeber darf einem der Datenschutz seiner (potenziell) Beschäftigten nicht egal sein. Dieses Urteil zeigt, dass jeder Arbeitgeber angehalten wird, von Anfang an sorgfältig mit den personenbezogenen Daten umzugehen. Am besten gelingt dies mit einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Verarbeitung. Sie wollen wissen, wie Sie sich perfekt verhalten? Dann kontaktieren Sie Rechtsanwalt Freier für eine umfangreiche Beratung.