10.04.2026

Arbeitsrecht im Profisport - Wirksamkeit einer Ligaklausel

- LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2025 – 3 SLa 614/24 -

Das die arbeitsrechtlichen grundsätze auch für Profisportler gelten, zeigt folgende Entscheidung. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist für das Arbeitsrecht besonders interessant, weil sie zwei praxisrelevante Punkte deutlich macht: Zum einen zeigt sie, wie streng Gerichte das Schriftformerfordernis bei bedingten oder befristeten Regelungen im Arbeitsvertrag prüfen. Zum anderen wird deutlich, dass unklare Ligaklauseln erhebliche rechtliche Risiken für Arbeitgeber mit sich bringen können.

 Die vom Gericht hervorgehobenen Grundsätze zur Schriftform betreffen nicht nur besondere Klauseln im Sportbereich, sondern nach dem bereitgestellten Dokument auch andere schriftformbedürftige Erklärungen, etwa bei Kündigungen, Aufhebungsverträgenoder Wettbewerbsabreden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber lohnt sich daher ein genauer Blick auf diese Entscheidung.

 

Der Fall

Die beklagte W Marketing-GmbH war wirtschaftlicher Träger und Vermarkter einer Bundesliga-Herren-Handballmannschaft. Der Kläger war seit dem 01.07.2022 als Trainer der ersten Mannschaft beschäftigt. Zunächst bestand ein bis zum 30.06.2026 befristeter Vertrag.

Ene 2023 wurde der bereits bestehende Vertrag auf Initiative der Beklagten neu abgeschlossen und bis zum 30.06.2028 verlängert. Wie bei Arbeitsverträgen für Profisportler üblich, vereinbarten die Parteien ein gestaffeltes Gehalt von 10.300 EUR bis 2024, 12.000 EUR bis 2026 und 14.000 EUR bis 2028. Der neue Arbeitsvertrag enthielt zudem eine auflösende Bedingung - wenn der Trainer mit seiner Mannschaft absteigen sollte oder der Verein die Lizenz nicht erhält, endet das Arbeitsverhältnis. 

Nach dem Abstieg der Mannschaft in die 2. Bundesliga für die Saison 2024/25 und der gerichtlichen Bestätigung der Lizenz eines Konkurrenten wurde der Trainer zum 30.06.2024 freigestellt. Die Beklagte ging davon aus, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei.

Der Kläger wandte sich dagegen. Er hielt die Ligaklausel für unwirksam. Nach dem bereitgestellten Dokument machte er insbesondere geltend, die Klausel habe keinen sachlichen Grund, sei unklar formuliert und die Bedingung zum „Lizenzverlust/-rückgabe“ sei unwirksam.

Besonders wichtig war außerdem die Form des Vertrags: Obwohl das Vertragsformular Unterschriftenfelder für beide Geschäftsführer der GmbH vorsah, hatte nur einer der beiden unterschrieben. Das zweite Unterschriftenfeld blieb leer.

 

Die Entscheidung

Das LAG Düsseldorf bestätigte im Ergebnis, dass die auflösende Bedingung unwirksam war. Maßgeblich war nach dem Dokument vor allem ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis gemäß §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB. Nach § 125 Satz 1 BGB führt ein Formverstoß zur Nichtigkeit der Bedingungsabrede.

Das Gericht stellte klar, dass hier nicht die Vertretungsmacht im Vordergrund stand. Zwar war einer der Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt. Entscheidend war aber die äußere Form der Vertragsurkunde. Wenn ein Vertragsformular auf Arbeitgeberseite zwei Unterschriftenfelder mit Namensnennung und Funktionsbezeichnung vorsieht, kann aus Sicht eines objektiven Empfängers der Eindruck entstehen, dass beide Unterschriften für den endgültigen Vertragsschluss erforderlich sind.

Bleibt eines dieser Felder leer, fehlt nach der Entscheidung die notwendige Abgrenzung zwischen einem endgültigen Vertrag und einem bloßen Vertragsentwurf. Genau darin sah das LAG Düsseldorf das Problem. Die Schriftform war deshalb nicht gewahrt.

Besonders praxisrelevant ist die weitere Aussage des Gerichts: Der Formmangel führte nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nicht automatisch endete.

Das Gericht befasste sich außerdem mit einem Formular vom 04.07.2024, das mit „Rückgabe Arbeitsmittel und Schlüssel W Marketing-GmbH“ überschrieben war. Dieses wertete das LAG nicht als Aufhebungsvertrag. Nach dem Dokument handelte es sich lediglich um ein Übergabeprotokoll beziehungsweise eine Übergabequittung. Ein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteter Rechtsbindungswille sei daraus nicht ersichtlich gewesen.

Schließlich lässt das bereitgestellte Dokument erkennen, dass das LAG Düsseldorf zusätzlich Zweifel an der Bestimmtheit und Transparenz der Ligaklausel hatte. Das Gericht musste darüber aber nicht abschließend entscheiden, weil die Klausel bereits wegen des Formverstoßes unwirksam war.

 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Arbeitgeber im Arbeitsrecht eine deutliche Warnung. Wer Vertragsformulare verwendet, sollte Unterschriftenfelder nur für die Personen vorsehen, die tatsächlich unterschreiben sollen. Werden mehrere Felder vorgesehen, obwohl rechtlich möglicherweise eine einzelne Unterschrift genügt, kann genau diese Gestaltung später zum Problem werden.

Nach dem bereitgestellten Dokument empfiehlt es sich, ungenutzte Unterschriftenfelder spätestens bei der Unterzeichnung durchzustreichen oder mit einer klaren Kennzeichnung zu versehen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Schriftform nicht eingehalten ist.

Auch für andere Bereiche des Arbeitsrechts ist das wichtig. Das Dokument weist ausdrücklich darauf hin, dass die Grundsätze nicht nur für Befristungen und Bedingungen relevant sein können, sondern auch für schriftformbedürftige Erklärungen wie Kündigungen  oder Vereinbarungen über ein Wettbewerbsverbot. Gerade im Kanzleialltag eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zeigt sich immer wieder, dass formale Fehler erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können.

Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung ebenfalls bedeutsam. Wer mit einer automatischen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses konfrontiert wird, sollte die zugrunde liegende Klausel genau prüfen lassen. Nicht jede im Arbeitsvertrag enthaltene Bedingung ist wirksam. Formfehler, Unklarheiten oder Intransparenz können dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Ein weiterer praktischer Punkt betrifft die Formulierung von Ligaklauseln selbst. Nach dem Dokument müssen die Bedingungen, die zur Beendigung führen sollen, transparent und bestimmt geregelt sein. Unklarheiten darüber, wann genau ein „Abstieg“ oder ein „Lizenzverlust“ vorliegt, können die Wirksamkeit der Klausel zusätzlich gefährden.

 

Fazit

Das LAG Düsseldorf zeigt mit seiner Entscheidung, dass formale Fehler im Arbeitsrecht gravierende Folgen haben können. Eine auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag kann bereits dann unwirksam sein, wenn ein vorgesehenes Unterschriftenfeld leer bleibt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist deshalb eine sorgfältige Prüfung von Vertragsgestaltung, Schriftform und Transparenz unerlässlich.

Wenn Sie Fragen zu Kündigung, Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag oder anderen Themen im Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Christian Freier als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hagen für Mandanten im Großraum Hagen, Märkischer Kreis und südlichen Ruhrgebiet gerne beratend zur Seite.

Nutzen Sie bitte auch außerhalb unserer Sprechzeiten unseren Chat-Bot sowie unseren Anrufbeantworter, damit wir schnellstmöglich mit Ihnen zusammenkommen.

 
Rechtsanwalt Freier | Photos by www.steur.de | Design und Webservice by bense.com | Impressum | Datenschutzerklärung | Sitemap | Suche