06.07.2026

Auskunftsanspruch - Entgelttransparentzgesetz

BAG, Urt. v. 19.2.26 - 8 AZR 83/25

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz zeitlich begrenzt ist. Nach der Entscheidung bezieht sich der Anspruch nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr.

Die Entscheidung ist für das Arbeitsrecht besonders relevant, weil Auskunftsansprüche zur Vergütung in der Praxis sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber erhebliche Bedeutung haben. Für Unternehmen und Beschäftigte im Raum Arbeitsrecht Hagen zeigt das Urteil, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch nicht rückwirkend für mehrere Jahre geltend gemacht werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin war langjährige Mitarbeiterin der Beklagten.

Sie verlangte nach dem Entgelttransparenzgesetz Auskunft über die Vergütung männlicher Kollegen in vergleichbaren Positionen für die Jahre 2017 bis 2020.

Die Beklagte verweigerte diese Auskunft. Daraufhin erhob die Klägerin Klage.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass sich der Auskunftsanspruch nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr bezieht. Deshalb bestand für die Jahre 2017, 2019 und 2020 keine Auskunftspflicht.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Anspruch betriebsbezogen und zeitlich begrenzt ist. Nach der Entscheidung dient diese Begrenzung dazu, den Aufwand für den Arbeitgeber zu reduzieren.

Die Entscheidung bestätigt damit die gesetzliche Regelung des Entgelttransparenzgesetzes und schließt eine rückwirkende Auskunftspflicht aus.

Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung, dass Auskunftsansprüche zur Vergütung sorgfältig zeitlich eingeordnet werden müssen. Wer Auskunft verlangt, kann sich nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne Weiteres auf mehrere zurückliegende Kalenderjahre berufen.

Für Arbeitgeber ist das Urteil ebenfalls wichtig. Es verdeutlicht, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch nicht uferlos ist, sondern betrieblich und zeitlich begrenzt bleibt. Das kann die Bearbeitung entsprechender Anfragen im betrieblichen Alltag deutlich eingrenzen.

In der Praxis sollten typische Fehler vermieden werden:

  • Arbeitnehmer sollten Auskunftsverlangen nicht auf beliebig viele zurückliegende Jahre erstrecken.
  • Arbeitgeber sollten prüfen, auf welches abgeschlossene Kalenderjahr sich das konkrete Auskunftsbegehren bezieht.
  • Beide Seiten sollten beachten, dass der Anspruch nach der Entscheidung gerade nicht als rückwirkender Mehrjahresanspruch ausgestaltet ist.
  • Gerade im modernen Arbeitsrecht spielen Fragen der Vergütung, Gleichbehandlung und Transparenz eine immer größere Rolle.

Wer hierzu rechtssichere Orientierung benötigt, sollte die konkrete Anspruchsgrundlage und den zeitlichen Bezug genau prüfen lassen. 

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz klar begrenzt: Maßgeblich ist nur das letzte vor dem Auskunftsverlangen abgeschlossene Kalenderjahr. Eine rückwirkende Auskunftspflicht für mehrere Jahre besteht nach der Entscheidung nicht.

Wenn Sie Fragen zu Vergütung, Auskunftsansprüchen oder anderen Themen im Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Christian Freier als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hagen, Märkischer Kreis und im südlichen Ruhrgebiet gerne beratend zur Seite.

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