

BAG, Urt. v. 07.05.2026 – 2 AZR 184/25
Einführung
Das BAG hat mit Urteil vom 07.05.2026 eine für das Arbeitsrecht äußerst wichtige Entscheidung zum Zugang von Schreiben per Einwurf-Einschreiben getroffen. Das Gericht hat klargestellt, dass beim sogenannten Scan-Verfahren der Deutschen Post AG kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens besteht.
Die Entscheidung ist besonders praxisrelevant, weil im Arbeitsverhältnis zahlreiche rechtlich bedeutsame Erklärungen schriftlich übermittelt werden, etwa Einladungen zum Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Erklärungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit und insbesondere die Kündigung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Raum Arbeitsrecht Hagen, Märkischer Kreis und südlichem Ruhrgebiet zeigt das Urteil deutlich, dass der Zugang solcher Schreiben im Streitfall sauber bewiesen werden muss.
Der Fall
Der Kläger war seit dem 1. Mai 2015 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. In den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung war der Kläger jeweils länger als sechs Wochen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt.
Die Beklagte hatte den Kläger bereits mehrfach zu einem BEM eingeladen. Eine Einladung aus August 2022 nahm der Kläger an, woraufhin ein Gespräch stattfand. Mit Schreiben vom 12. April 2023 lud die Beklagte erneut zu einem BEM ein. Der Kläger reagierte darauf nicht.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 lud die Beklagte den Kläger nochmals zu einem BEM ein. Dieses Schreiben wurde als Einwurf-Einschreiben versandt. Zwischen den Parteien war jedoch streitig, ob dieses Schreiben dem Kläger tatsächlich zugegangen war.
Am 15. Dezember 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt ordentlich zum 30. Juni 2024. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Das BAG hat hat entschieden, dass die krankheitsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt und unverhältnismäßig war.
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Einladungsschreibens zum BEM trägt.
Ein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht hier nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts wird die Zustellbestätigung in diesem Verfahren bereits erzeugt und vom Zusteller unterschrieben, bevordie Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingelegt wird. Damit ist der Auslieferungsbeleg in diesem Zeitpunkt objektiv unwahr. Gerade deshalb fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte.
Das BAG hat außerdem bestätigt, dass auch die Vernehmung des Postzustellers im konkreten Fall den Zugang nicht bewiesen hat. Der Zeuge konnte sich weder an die Zustellung noch an seine Unterschrift erinnern. Das Landesarbeitsgericht durfte diese Aussage daher als unergiebig bewerten.
Weil die Beklagte den Zugang der Einladung zum BEM nicht beweisen konnte, galt das BEM als nicht ordnungsgemäß durchgeführt beziehungsweise nicht wirksam angeboten. Nach der Entscheidung musste die Beklagte deshalb darlegen und beweisen, dass auch ein BEM keine weiteren Fehlzeiten hätte verhindern und das Arbeitsverhältnis nicht hätte erhalten können. Diesen Nachweis konnte sie nicht führen.
Folge war, dass die krankheitsbedingte Kündigung als unverhältnismäßig und sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG angesehen wurde.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Für Arbeitgeber zeigt das Urteil, dass der Versand wichtiger Schreiben per Einwurf-Einschreiben im Scan-Verfahren keine sichere Beweisgrundlage bietet.
Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung ebenfalls bedeutsam. Sie zeigt, dass ein behaupteter Zugang eines Einwurf-Einschreibens nicht automatisch als bewiesen gilt.
Typische Fehler in der Praxis sind:
Rechtsanwalt Freier als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann frühzeitig beraten und prüfen, ob der Zugang eines Schreibens beweisbar ist und ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.
Wenn Sie Fragen zu Kündigung, Kündigungsschutzklage, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) oder anderen Themen im Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Christian Freier als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hagen, Märkischer Kreis und im südlichen Ruhrgebiet gerne beratend zur Seite.
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