25.11.2025

Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss. v. 14.03.2025 - 9 Sa 4/25:

Kein Urlaubsabgeltungsanspruch vor rechtskräftiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wichtige Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Einführung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat sich mit der Frage befasst, wann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entsteht. Die Entscheidung ist für das Arbeitsrecht und insbesondere für Arbeitgeber in Hagen, Märkischer Kreis und dem südlichen Ruhrgebiet von großer Bedeutung, da sie Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schafft, wann ein solcher Anspruch tatsächlich geltend gemacht werden kann. Gerade im Zusammenhang mit einer Kündigung und einer laufenden Kündigungsschutzklage ist diese Frage häufig relevant.

 

Der Fall
Im entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Abgeltung von 36 Urlaubstagen aus den Jahren 2021 und 2023 nach einer betriebsbedingten Kündigung zum 31.01.2024. Der Arbeitnehmer hatte gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, da eine vertragliche Ausschlussfrist abgelaufen sei. Der Arbeitnehmer hielt diese Ausschlussfrist jedoch für unwirksam, da sie Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung nicht vollständig ausnehme.

 

Die Entscheidung
Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Solange das Arbeitsverhältnis durch eine laufende Kündigungsschutzklage nicht rechtskräftig beendet ist, besteht kein Anspruch auf Abgeltung. Die vertragliche Ausschlussfrist wurde zudem als unwirksam angesehen, da sie entgegen § 202 BGB die Haftung bei Vorsatz nicht vollständig ausschließt. Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis über die Wirksamkeit der Kündigung rechtskräftig entschieden ist, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und die Prozessökonomie zu wahren.

 

Bedeutung für die Praxis
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht Hagen bedeutet dies:

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist – eine laufende Kündigungsschutzklage hemmt die Entstehung.

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen müssen so gestaltet sein, dass sie Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung vollständig ausnehmen, sonst sind sie unwirksam.

Es empfiehlt sich, Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vorsorglich als Hilfsantrag im Kündigungsschutzverfahren geltend zu machen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Typischer Fehler: Viele Arbeitnehmer machen den Fehler, den Urlaubsabgeltungsanspruch zu früh geltend zu machen oder verlassen sich auf unwirksame Ausschlussfristen. Arbeitgeber sollten ihre Vertragsklauseln regelmäßig überprüfen lassen.

Fazit + Kanzlei-Hinweis
Das LAG Baden-Württemberg stellt klar: Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ausschlussfristen müssen rechtssicher formuliert sein. Für beide Seiten ist es ratsam, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Wenn Sie Fragen zu Kündigung, Urlaubsabgeltung oder anderen Themen im Arbeitsrecht haben, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hagen gerne beratend zur Seite.

 
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