05.12.2025

Sind Nachwuchs - Fußballer Beschäftigte?

LSG Hessen, Urt. v. 19.09.2025 – L 9 U 65/23:

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Nachwuchsfußballer mit Fördervertrag – wichtige Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Einführung

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 19.09.2025 (Az. L 9 U 65/23) eine für das Arbeitsrecht und den Profisport wegweisende Entscheidung getroffen. Nachwuchsfußballer, die mit einem Verein einen Fördervertrag abschließen, gelten als Beschäftigte und sind gesetzlich unfallversichert. Diese Entscheidung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Großraum Hagen, Märkischer Kreis und südliches Ruhrgebiet von großer Bedeutung, da sie die arbeitsrechtliche Einordnung von Förderverträgen im Sport klärt und Rechtssicherheit schafft.

 

Der Fall

Ein 15-jähriger Nachwuchsspieler schloss mit einem Profifußballverein einen Fördervertrag ab, der eine monatliche Bruttovergütung von 950 Euro sowie Prämien und Reisekostenzuschüsse vorsah. Der Spieler war in das Trainings- und Spielsystem des Vereins eingebunden und unterlag dessen Weisungen. Während eines Freundschaftsspiels der U16-Mannschaft erlitt er einen Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst ab, da sie kein versichertes Beschäftigungsverhältnis sah. Das Sozialgericht Frankfurt am Main gab dem Spieler Recht, die Berufung der Unfallversicherung blieb erfolglos.

 

Die Entscheidung

Das LSG Hessen stellte klar:
Nachwuchsfußballer mit Fördervertrag sind als Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Die Integration in die Organisation des Vereins, Weisungsgebundenheit und Vergütung sprechen für ein Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB.

Ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 5 JArbSchG) steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen.

Die Zahlung von Gehalt und Prämien ist keine bloße Aufwandsentschädigung, sondern eine wirtschaftliche Gegenleistung für die fußballerische Tätigkeit.

 

Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitgeber (Vereine):

Förderverträge mit minderjährigen Spielern können ein Arbeitsverhältnis begründen – mit allen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

Die Unfallversicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Vertrag gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt.

Förderverträge und deren Umsetzung sollten sorgfältig geprüft und angepasst werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

 

Für Arbeitnehmer (Nachwuchsspieler):

Auch junge Spieler mit Fördervertrag sind bei Unfällen im Trainings- und Spielbetrieb gesetzlich unfallversichert.

Die Integration in den Vereinsbetrieb und die Vergütung sichern Rechte wie im klassischen Arbeitsverhältnis.

Typische Fehler vermeiden:

Vereine sollten nicht davon ausgehen, dass Förderverträge automatisch außerhalb des Arbeitsrechts stehen.

Spieler sollten ihre Rechte auf Unfallversicherungsschutz kennen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

 

Fazit 

Das Urteil des LSG Hessen stärkt die Rechte von Nachwuchsspielern und verpflichtet Vereine zu mehr Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung. Förderverträge können ein Arbeitsverhältnis mit umfassendem Versicherungsschutz begründen – unabhängig vom Alter des Spielers.

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