VG Hamburg, Urt. v. 21.08.2024 – 15 K 964/24
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung dient insbesondere dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Dadurch sollen die Schutzvorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit (Höchstarbeitszeit, Ruhezeit) zuverlässiger eingehalten und gleichzeitig Verstöße dokumentiert werden.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg wurde die Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Errichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung überprüft. Dieser Anordnung vorausgegangen war ein anonymer Hinweis, dass der Arbeitgeber durch die vereinbarte Vertrauensarbeitszeit mit seinen Arbeitnehmern die Arbeitszeit nicht dokumentierte. So solle es, insbesondere auch sonntags, regelmäßig zu Verstößen bei der täglichen Arbeitszeit gekommen sein.
Der Arbeitgeber trat als Kläger auf und begehrte die Aufhebung dieser Anordnung.
Das Verwaltungsgericht entschied allerdings, dass die Anordnung rechtmäßig ist. Ermächtigungsgrundlage für solch eine Anordnung ist § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Sie gilt als Generalklausel zur Beseitigung aller bevorstehenden oder andauernden Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Der Arbeitgeber muss danach ein System einführen mit der die tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Überstunden, erfasst werden kann. Wenn der Arbeitgeber diese gesetzliche Dokumentationspflicht nicht einhält, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde dies rechtmäßig anordnen und dementsprechend auch öffentlich-rechtlich durchgesetzt werden.
Diese Entscheidung ist insbesondere für die Interessenvertretung der Arbeitnehmer – dem Betriebsrat – von Bedeutung. Grundsätzlich besteht nämlich für den Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems. Durch diese Entscheidung können Betriebsräte Druck auf den Arbeitgeber ausüben. Auf Seiten des Betriebsrats ist es nicht zu empfehlen, ohne vorherige Gespräche mit dem Arbeitgeber, einen Hinweis an die Aufsichtsbehörde zu erteilen. In § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat normiert. Deswegen gilt generell, dass dem Arbeitgeber die arbeitsrechtlichen Verstöße zu melden sind und diesen aufzufordern die Missstände zu beseitigen.
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