Die Arbeitszeiterfassung ist rechtlich geregelt durch verschiedene Normen, darunter das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und spezifische Gesetze für bestimmte Branchen (bspw. Fleischindustrie, Leiharbeit). Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeit besteht derzeit nur eingeschränkt. Das ArbZG verlangt lediglich die Aufzeichnung von Arbeitszeit, die die tägliche Höchstarbeitszeit überschreitet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil 2019 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein verlässliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen, um die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten sicherzustellen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte diese Verpflichtung im September 2022, indem es den Arbeitsschutz so auslegte, dass eine vollständige Arbeitszeiterfassung gefordert ist, auch ohne explizite gesetzliche Grundlage. Diese Pflicht muss jedoch nicht elektronisch umgesetzt werden und gilt nicht für alle Arbeitsverhältnisse. Die Ausnahmen sind insbesondere in den §§ 18 - 21 ArbZG geregelt.
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bezüglich der Form der Zeiterfassung, kann jedoch deren Einführung nicht erzwingen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plante eine Reform des Arbeitszeitrechts basierend auf der BAG-Entscheidung, was jedoch an politischen Differenzen scheiterte. Daher gibt es aktuell keine Sanktionen bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht, da weder das ArbZG noch das Arbeitsschutzgesetz entsprechende Bußgelder vorsehen. Ein Verstoß gegen die Erfassungspflicht hat auch keinen Einfluss auf die Beweislast bei Streitigkeiten über die Vergütung von Überstunden. Allerdings hat das VG Hamburg (Beitrag vom 31.10.2024) entschieden, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung öffentlich-rechtlich angeordenet und damit auch durchgesetzt werden kann.
Diese herausgearbeiteten Grundsätze müssen auch im Rahmen der vereinbarten Vertrauensarbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingehalten werden.