Ein Geschäftsführer ist bei einer GmbH zwingend erforderlich, da die Kapitalgesellschaft als juristische Person selbst nicht handeln kann. Deswegen bedarf es eines Handlungsorgans, welches die Gesellschaft nach außen vertritt und deren Geschäfte führt. Diese gesetzliche Pflicht wird in § 6 Abs. 1 GmbHG geregelt. Der Geschäftsführer vertritt also die Gesellschaft, § 35 GmbHG.
Zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH wird regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 611, 675 BGB geschlossen, welches einem der Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages nahekommt. Allerdings ist man sich darüber einig, dass der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, da er eher auf der Arbeitgeberseite steht. Folge ist, dass grundsätzlich die Arbeitnehmer-Schutzvorschriften auf ihn keine Anwendung finden.