I. Bildung und Aufgaben
Die Vertretungen der Arbeitnehmer (Betriebsrat, Personalvertretung) haben die gesetzliche Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Besonders hervorgehoben ist dies in § 176 SGB IX. In Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Arbeitnehmern sind eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten Arbeitnehmer, die nicht nur vorübergehend im Betrieb beschäftigt sind. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre.
II. Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung hat umfangreiche Beteiligungsrechte nach § 178 SGB IX. Sie überwacht die Einhaltung von Schutzvorschriften, stellt Anträge bei zuständigen Stellen und nimmt Beschwerden der schwerbehinderten Arbeitnehmer entgegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend über alle relevanten Angelegenheiten zu informieren und vor Entscheidungen anzuhören. Entscheidungen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sind unwirksam, insbesondere bei Kündigungen. Zudem hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an Sitzungen des Betriebsrats und Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat teilzunehmen. Einmal jährlich kann die SBV eine Versammlung der schwerbehinderten Arbeitnehmer einberufen.
III. rechtliche Stellung
Die Vertrauenspersonen genießen eine ähnliche Rechtsstellung wie Betriebs- und Personalräte gemäß § 179 SGB IX. Sie führen ihr Amt ehrenamtlich und dürfen nicht behindert oder benachteiligt werden. Sie haben zudem Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz und, bei Betrieben mit mehr als 100 schwerbehinderten Arbeitnehmern, auf Freistellung von ihrer regulären Arbeit. Die Kosten der Schwerbehindertenvertretung trägt der Arbeitgeber.