Wird die arbeitsvertragliche Dienstleistung vorrübergehend außerhalb der Arbeitsstätte und der Wohnung des Arbeitnehmers erbracht, spricht man von einer Dienstreise.
Regelmäßig werden Dienstreisen nicht gesondert in einem Arbeitsvertrag geregelt. Die Pflicht und der Umfang einer Dienstreise ergeben sich vielmehr aus der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Zudem kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts den jeweiligen Arbeitnehmer eine Dienstreise anordnen.
Fällt die Reisezeit in reguläre Arbeitszeit, so ist die Reisezeit als Arbeitszeit zu vergüten. Eine gesetzliche Regelung für den Fall, wenn die Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet oder diese überschreitet gibt es nicht. Regelmäßig können individual- oder tarifvertragliche Abreden diesem Problem Abhilfe schaffen.
Dies bedeutet nicht, dass die Reisezeit auch Arbeitszeit im Sinne des ArbZG darstellt. Dies ist nur der Fall, wenn die Art und Weise der Reise zur arbeitsvertraglichen Tätigkeit gehört. Schreibt der Arbeitgeber keine bestimmte Art und Weise vor, so stellt die Fahrzeit in öffentlichen Verkehrsmitteln, als auch im eigenen Auto keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG dar, sondern Ruhezeiten im Sinne des ArbZG. Hat der Arbeitgeber hingegen die Fahrt mit dem PKW vorgeschrieben, da beispielsweise die notwendigen Arbeitsmittel mitgenommen werde müssen, so stellt die Fahrzeit für den Fahrer Arbeitszeit im Sinne des ArbZG da.
Neben der Vergütung schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Davon erfasst sind die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, als auch die Erstattung der tatsächlichen Kosten für die Benutzung des privaten PKW’s. Der Arbeitnehmer kann weiter Ersatz für die nachgewiesenen Übernachtungskosten verlangen und einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen, welcher regelmäßig in Anlehnung an die Steuerfreibeträge pauschal ausgezahlt wird.