Fehlverhalten, Minderleistung, Abmahnung an den Arbeitgeber und vom Arbeitgeber
Eine Abmahnung im Bereich des Arbeitsrechts dient regelmäßig dazu, der jeweils anderen Vertragspartei (dem Abgemahnten), dass heißt dem Abgemahnten vor Augen zu führen, dass er gegen vertragliche Pflichten verstößt. Die Abmahnung ist das richtige Mittel, wenn unmittelbare Saktionen unangemessen wären, weil der abgemahnten Partei zunächst die Chance zur Verhaltensbesserung gegeben werden soll. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Arbeitsgeber abmahnen kann, aber auch der Arbeitnehmer kann eine Abmahnung in Richtung seines Arbeitgebers aussprechen.
Regelmäßig ist es so, dass der Arbeitgeber seinem Angestellten ein Fehlverhalten vor Augen führen möchte und ihn dadurch dazu bewegen möchte, dieses Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen.
Dies kann zum Beispiel ein Fehlverhalten auf der Verhaltensebene oder der Leistungsebene sein.
Erscheint ein Mitarbeiter zum Beispiel angetrunken zur Arbeit, kommt der Mitarbeiter öfter zu spät, fehlt der Mitarbeiter unentschuldigt (unentschuldigtes Fehlen) auf der Arbeit oder verhält der Mitarbeiter sich gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen unkollegial, so kommt eine Abmahnung wegen dieses Fehlverhaltens in Frage.
Ist der Arbeitnehmer auf der Arbeit nicht konzentriert, setzt sich nicht für das Unternehmen ein, oder arbeitet schlicht offensichtlich langsam, so kann auch dieses Verhalten eine Abmahnung nach sich ziehen.
Zu berücksichtigen ist, dass nicht jedes Fehlverhalten auch unbedingt eine Abmahnung nach sich ziehen muss. Der Arbeitgeber kann auch zunächst den Arbeitnehmer lediglich ermahnen.
Wird allerdings eine Abmahnung ausgesprochen, so muss der Arbeitgeber auch darauf achten, dass diese den formellen Anforderungen entspricht.
Insbesondere muss darauf achtgegeben werden, dass das tatsächliche Fehlverhalten ganz konkret dargestellt wird. Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer auch darauf hinweisen, dass er im Falle eines wiederholten Fehlverhaltens auch mit dem Ausspruch weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen gegebenenfalls sogar bis hin zur Kündigung rechnen muss. Wird diese Form nicht eingehalten, so handelt es sich bei dem Hinweis der Pflichtverletzung lediglich um eine Ermahnung.
Unwirksamkeit einer Abmahnung
Entspricht einer Abmahnung nicht den formellen Voraussetzungen, so kann sie unwirksam sein.
Oft dient eine Abmahnung auch der Vorbereitung einer späteren Kündigung. Hierzu ist es erforderlich, dass die Abmahnung zuvor ordnungsgemäß ausgesprochen wurde. Lassen Sie sich hier zu gerne von uns beraten.
Abmahnung durch den Arbeitnehmer
Oft wird übersehen, dass auch der Arbeitnehmer seine Arbeitsgeber abmahnen kann.
Zahlt zum Beispiel der Arbeitgeber in dieser den Lohn unpünktlich, oder verkürzt der Arbeitsgeber ohne rechtliche Grundlage die Pausenzeiten, oder verweigert der Arbeitgeber ohne Grund die Gewährung von Urlaub, so ist der Arbeitnehmer berechtigt den Arbeitgeber auf dieses Fehlverhalten hinzuweisen. Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch mitteilen, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber weiterhin dieses Fehlverhalten an den Tag legt, zum Beispiel seine Arbeitskraft zurückbehält, bis das Fehlverhalten aufhört.