Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern ein Direktionsrecht. Damit kann der Arbeitgeber Anweisungen zu Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung erteilen. Dem Direktionsrecht kommt in der Praxis eine hohe Bedeutung zu, da sich die Einzelheiten im Arbeitsalltag nicht vertraglich festhalten lassen.
Dem Direktionsrecht des Arbeitgebers sind allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere stellt der Arbeitsvertrag eine Grenze dar. Denn der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber nur die vereinbarte Dienstleistung. Je konkreter die Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto enger ist der Rahmen des Direktionsrechts.
Auch wenn eine Weisung nicht gegen den Arbeitsvertrag verstößt, kann sie gegen den Billigkeitsgrundsatz verstoßen, sodass sie unzulässig ist, vgl. § 315 Abs. 3 BGB. Eine Weisung ist dann unbillig, wenn das Interesse des Arbeitnehmers das Interesse des Arbeitgebers übersteigt. So muss ein vegan Lebender Arbeitnehmer nicht hinter der Frische-Wursttheke arbeiten oder immer nur das jüngste Mitglied einer Arbeitsgruppe den Müll rausbringen. Es kommt folglich immer auf den Einzelfall an, ob die erteilte Weisung gegen schützenswerte Interessen des Arbeitnehmers verstoßen.
In Ausnahmesituationen darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch solche Tätigkeiten zuweisen, die von der vereinbarten Dienstleistung abweichen. Solch eine Ausnahme ist gegeben, wenn der Arbeitgeber unter erhöhtem Personalmangel leidet und diesen Mangel nicht anders lösen kann. Dann schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zugewiesene Tätigkeit als Arbeitsleistung.
Unzulässige Weisungen muss der Arbeitnehmer nicht befolgen. Gleichzeitig trägt der Arbeitnehmer das Risiko, dass es sich tatsächlich um eine unzulässige Weisung des Arbeitgebers handelt. Liegt er mit der Einschätzung falsch, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Abmahnung oder eine Kündigung.
Darüber hinaus steht dem Arbeitnehmer ein gesetzliches Beschwerderecht bei dem Betriebsrat zu, soweit der Betrieb einen Betriebsrat hat.