Teilzeitarbeit

Was ist ein Teilzeitjob?

Teilzeitarbeit bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers geringer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im selben Unternehmen. Die rechtliche Grundlage für Teilzeitarbeit in Deutschland bildet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), insbesondere § 2 TzBfG. Danach liegt Teilzeitbeschäftigung vor, wenn die vereinbarte Arbeitszeit unterhalb der betriebsüblichen Vollzeit liegt.  Neben den Bestimmungen des TzBfG gelten für Arbeitnehmer in Elternzeit zusätzlich die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Für Schwerbehinderte ergibt sich zusätzlich ein Anspruch auf Teilzeitarbeit aus dem SGB IX.

Teilzeitarbeit kann in unterschiedlichen Modellen ausgestaltet sein, beispielsweise als klassische TeilzeitJobsharingkurzfristige Teilzeit oder Jahresarbeitszeitmodelle. Arbeitnehmer in Teilzeit dürfen gemäß § 4 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung. Dazu gehört insbesondere der Pro-rata-temporis-Grundsatz, nach dem Vergütungen und Ansprüche anteilig zur geleisteten Arbeitszeit berechnet werden.

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit (§ 8 TzBfG), sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Umgekehrt darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht allein aufgrund eines Teilzeitarbeitsverhältnisses benachteiligen, insbesondere im Hinblick auf Karrierechancen und Weiterbildungsmöglichkeiten.

Teilzeitarbeit gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Kontext von Work-Life-BalanceFamilienfreundlichkeit und der Flexibilisierung der Arbeitswelt. Sie spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und kann sowohl auf Wunsch des Arbeitnehmers als auch aus betrieblichen Gründen eingeführt werden.

Hat man einen Anspruch auf Teilzeitarbeit?

§ 8 TzBfG gibt zu verstehen, dass ein Arbeitnehmer, welcher länger als 6 Monate beschäftigt ist, verlangen kann, dass seine aktuelle Arbeitszeit verringert wird. Es gilt die Voraussetzung, dass der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen muss, wobei Auszubildende auszunehmen sind, § 8 VII TzBfG.

Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, § 8 IV TzBfG.

Teilzeit nach Elternzeit

Sollte die Arbeit unmittelbar nach der Elternzeit wieder im Rahmen der Teilzeitarbeit aufgenommen werden, so ist darauf zu achten, dass der Antrag darauf rechtzeitig gestellt wird. Er sollte spätestens drei Monate vor dem geplanten Wiedereintritt schriftlich bei dem Arbeitgeber vorliegen, § 8 II TzBfG. Sollte das Anliegen abgelehnt werden, so besteht die Möglichkeit die Entscheidung arbeitsgerichtlich anzufechten.

 
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