
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde eingeführt, um Diskriminierung in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere im Arbeitsrecht, zu verhindern und zu beseitigen. Es stellt einen wichtigen Schutzmechanismus für Arbeitnehmer dar und regelt umfassend den Umgang mit Benachteiligungen am Arbeitsplatz.
Das AGG verfolgt das Ziel, Benachteiligungen aus bestimmten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich insbesondere auf das Arbeitsrecht, sodass es für Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Bewerber gilt. Arbeitgeber sind verpflichtet, Diskriminierung zu vermeiden und Maßnahmen zu treffen, um Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Gemäß § 1 AGG sind Benachteiligungen aus folgenden Gründen unzulässig:
Rasse oder ethnische Herkunft
Geschlecht
Religion oder Weltanschauung
Behinderung
Alter
Sexuelle Identität
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen der Benachteiligung:
Unmittelbare Benachteiligung: Eine Person wird direkt aufgrund eines der genannten Merkmale schlechter behandelt.
Mittelbare Benachteiligung: Eine scheinbar neutrale Regelung benachteiligt bestimmte Gruppen überproportional.
Belästigung: Ein unerwünschtes Verhalten, das die Würde einer Person verletzt und ein feindliches Umfeld schafft.
Anweisung zur Benachteiligung: Eine Weisung, die eine Diskriminierung vorsieht.
Eine Benachteiligung kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein, wenn ein objektiver Grund vorliegt. Beispielsweise sind unterschiedliche Behandlungen aufgrund beruflicher Anforderungen zulässig (§ 8 AGG). Auch positive Maßnahmen zur Förderung benachteiligter Gruppen sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (§ 5 AGG).
Betroffene Personen haben verschiedene Rechtsansprüche, wenn sie diskriminiert wurden:
Beschwerderecht beim Arbeitgeber
Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung gemäß § 15 AGG
Klagerecht vor den Arbeitsgerichten