Arbeitszeit ist der Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer (AN) einem Arbeitgeber (AG) seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist die Zeit vom Arbeitsbeginn bis -ende erfasst, jedoch nicht die Ruhepausen, außer bei speziellen Tätigkeiten wie im Bergbau unter Tage. Gesetzliche geregelt wird die maximal zulässige Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die Arbeitzeit im Sinne des ArbZG ist abzugrenzen von der Arbeitszeit, die der AG zu vergüten hat. Von dem Gesetz sind alle Arbeitsverhälltnisse, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, erfasst.
Zur Arbeitszeit können unterschiedliche Tätigkeiten zählen:
- Arbeitsbereitschaft ist ein Zustand, in dem der AN wach und aufmerksam ist, um bei Bedarf zu arbeiten, und gehört zur vergüteten Arbeitszeit
- Bereitschaftsdienst verlangt das Bereithalten an einem bestimmten Ort ohne ständige Wachsamkeit, zählt als Arbeitszeit, ist aber nicht zwingend voll zu vergüten
- Rufbereitschaft, bei der sich der AN an einem frei gewählten Ort bereithalten muss, wird nicht als Arbeitszeit anerkannt
- Wegzeiten zur Arbeitsstätte gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, außer es handelt sich um Wege zwischen Betriebsstätten
- Dienstreisen werden während der üblichen Arbeitszeit vollständig vergütet, außerhalb dieser nur bei spezieller Vereinbarung
- Nachtarbeit bezieht sich auf Tätigkeiten die mindestens zwei Stunden andauern zu den Nachtstunden (grds. von 23 bis 6 Uhr) und gelten als belastender, weshalb spezielle Schutzmaßnahmen und Ausgleichsregelungen existieren.
Das ArbZG legt fest, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten soll. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn im Schnitt über sechs Monate oder 24 Wochen nicht mehr als acht Stunden täglich gearbeitet wird( - Überstunden). Ruhezeiten zwischen den Arbeitsschichten müssen mindestens elf Stunden betragen, mit Ausnahmen für bestimmte Branchen wie Pflegeeinrichtungen und Gaststätten, wo eine Verkürzung unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt sein, und deren Dauer ist abhängig von der Gesamtlänge der Arbeitszeit.
Das ArbZG dient als Arbeitsschutzregelung und enthält keine Aussagen zur Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Verträge oder tarifliche Vereinbarungen regeln die Arbeitsverpflichtung; eine Verpflichtung zur Arbeit über die gesetzlich erlaubte Zeit hinaus ist unzulässig und kann nichtig sein. Das Gesetz erlaubt tarifvertragliche Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. Verlängerungen bei erheblicher Arbeitsbereitschaft.
Schichtarbeit und Nachtarbeit sind reguliert, um gesundheitliche Belastungen zu minimieren. Für Nachtarbeitnehmer gibt es spezifische Rechte, wie regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen. Nachtarbeitnehmer können auch Anspruch auf eine Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz haben, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen oder familiäre Gründe vorliegen. Schichtpläne sollen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet sein, um Belastungen zu reduzieren, etwa durch kurze Nachtschichtfolgen und ausreichende Erholungsphasen.
Tarifverträge können Ausnahmen vom ArbZG ermöglichen, ebenso wie behördliche Genehmigungen, wenn dies betrieblich erforderlich ist und die Gesundheit der AN nicht gefährdet wird. Das Gesetz enthält zudem Sanktionen bei Verstößen, wie Geldbußen für den AG bei Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeit.
Diese Grundsätze müssen auch zwingend eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehme die sogenannte Vertrauensarbeitszeit vereinbart haben.