Der Interessenausgleich

Wenn um die Umsetzung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG sind die Instrumente des Interessenausgleichs und des Sozialplans von zentraler Bedeutung.

Der Interessenausgleich dient dazu, die geplanten Maßnahmen einer Betriebsänderung strukturiert zu erfassen und in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu regeln. Dabei geht es um das „Ob, Wann und Wie“ der Maßnahmen, also um die konkrete Umsetzung und den Ablauf des Personalabbaus oder der Umstrukturierung. Während der Interessenausgleich eine kollektive Vereinbarung darstellt, hat er nicht die rechtliche Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er kann jedoch freiwillig in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, um eine gerichtliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten.

 

Ein Interessenausgleich enthält in der Regel eine umfassende Beschreibung der unternehmerischen Reorganisationsentscheidung, die sowohl die Ausgangslage als auch die geplanten Maßnahmen erfasst. Dazu gehört eine Darstellung der aktuellen Unternehmensstruktur und der zukünftigen Zielstruktur, um die Notwendigkeit der Änderungen nachvollziehbar zu machen. Die geplanten Maßnahmen werden konkretisiert und beinhalten etwa Kündigungen, Versetzungen oder das Angebot zum Übergang in eine Transfergesellschaft. Zusätzlich können Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für Arbeitnehmer vereinbart werden, wie beispielsweise der Verzicht auf Leiharbeit oder die Reduzierung von Überstunden.

 
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