URLAUB

Wenn man von Urlaub im Arbeitsverhältnis spricht, geht es hauptsächlich um den sog. Erholungsurlaub. Dieser ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Es ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht für eine bestimmte Zeit. Gleichzeitig bleibt die Zahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt) für den Arbeitgeber bestehen.

Neben dem Erholungsurlaub gibt es noch andere Möglichkeiten von der Arbeitspflicht befreit zu sein, wie den unbezahlter Urlaub oder die Elternzeit.

 

Das BUrlG schreibt einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche vor. Bei einer Fünftagewoche bedeutet es einen Mindesturlaub von 20 Werktagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Diese Vorschrift ist eine Arbeitnehmerschutzvorschrift, sodass weder durch den Arbeits- noch durch einen Tarifvertrag oder durch eine betriebliche Regelung zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Regelmäßig wird der Urlaubsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers im Arbeits- oder Tarifvertrag erhöht.

Jeder Arbeitnehmer, Auszubildener und auch Praktikant haben einen Anspruch auf Urlaub. Allerdings schreibt § 4 BUrlG eine Wartezeit von 6 Monaten vor, damit der volle Urlaubsanspruch tatsächlich besteht. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses hat keine Auswirkung auf das Bestehen des Urlaubsanspruchs, sondern nur auf die Urlaubsdauer. Insbesondere auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber haben einen Urlaubsanspruch.

Um die Urlaubsdauer eines jeden Arbeitsverhältnisses auszurechnen, gibt es eine Formel, die den gesetzgeberischen Willen berücksichtigt, dass jedem Arbeitnehmer vier Wochen bezahlten Mindesturlaub zu gewähren ist:

 

24 (Gesamtanspruch nach § 3 Abs. 1 BUrlG) / 6 (Werktage in einer Woche) x tatsächliche Wochenarbeitstage = gesetzlicher Mindesturlaub

 
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