Der Arbeitgeber ist zunächst insolvent, wenn er zahlungsunfähig geworden ist und somit nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügt, um seine Pflichten zu erfüllen. Neben den Gehältern der Arbeitnehmer zählen zu diesen Verpflichtungen auch Miete, Rechnungen von Lieferanten oder laufende Unternehmenskosten.
Der Arbeitgeber kann das Insolvenzverfahren vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, wenn diese droht, oder auch wenn diese schon eingetreten ist, eröffnen.
Hat der Arbeitgeber oder ein Gläubiger beim Amtsgericht Insolvenz angemeldet, wird das sog. Vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Dies meint, dass der Insolvenzverwalter prüft, ob das Unternehmen insgesamt genug Geld hat und aufbringen kann, um allen Gläubigern die Schulden bzw. einen Teil davon zu bezahlen.
Ist der Arbeitgeber insolvent, so hat dies Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die Betriebsverfassung. Die Insolvenzordnung (InsO) enthält Vorschriften, die im Insolvenzverfahren von den sonst geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts abweichen und folglich als Sondervorschriften gelten. Sie ergeben sich aus §§ 113 – 128 InsO. Der allgemeine und besondere Kündigungsschutz gilt jedoch auch im Insolvenzverfahren. Modifiziert ist nur der Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Kündigungen durch §§ 125 – 128 InsO.