Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Instrument, das gesetzlich im neunten Sozialgesetzbuch (§ 167 Abs. 2 SGB IX) verankert ist. Obwohl die Vorschriften des SGB IX Regelungen für Menschen mit Behinderung regeln, ist das BEM für weitaus mehr Menschen relevant. Ziel des BEM ist nämlich, die Arbeitsfähigkeit von allen Mitarbeitern nach einer längeren Krankheit wiederherzustellen und zukünftige Arbeitsunfähigkeiten zu verhindern. Dieses Verfahren soll dabei helfen, die Betroffenen wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, gesundheitliche Risiken zu mindern und das Arbeitsverhältnis langfristig zu sichern.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) richtet sich an alle Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Bei der Jahresfrist geht man nicht von dem Kalenderjahr aus, sondern von dem erstmaligen Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist es unerheblich, ob diese Krankheitstage am Stück oder in mehreren Abschnitten angefallen sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer ein BEM anzubieten, um den langfristigen Ausfall zu verhindern oder zumindest zu reduzieren.
Das BEM ist keine einmalige Maßnahme, sondern ein systematischer und individueller Prozess, der sich an den konkreten Bedürfnissen und Umständen des erkrankten Mitarbeiters orientiert. Es ist auch kein Zwang für den Arbeitnehmer, da dieser das BEM freiwillig in Anspruch nehmen kann. Ziel ist es, zusammen mit dem Arbeitnehmer und weiteren Akteuren (z.B. Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt) Maßnahmen zu entwickeln, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und zu sichern.
Das zentrale Ziel des BEM ist es, Arbeitsunfähigkeiten zu überwinden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis langfristig zu sichern. Konkret sollen durch das BEM folgende Ziele erreicht werden:
- Gesundheitliche Stabilisierung des Mitarbeiters: Durch präventive Maßnahmen soll verhindert werden, dass gesundheitliche Einschränkungen zu wiederholten Krankheitsphasen führen.
- Langfristige Sicherung des Arbeitsplatzes: Durch individuelle Anpassungen im Arbeitsalltag soll der Arbeitsplatz so gestaltet werden, dass er den gesundheitlichen Bedürfnissen des Mitarbeiters entspricht.
- Vermeidung von Kündigungen: Das BEM dient dazu, krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden, indem der Arbeitnehmer unterstützt wird, seinen Arbeitsplatz weiterhin auszufüllen.
- Förderung der beruflichen Wiedereingliederung: Der Arbeitnehmer soll schrittweise wieder in den Arbeitsprozess integriert werden, eventuell durch stufenweise Wiedereingliederung oder eine Anpassung der Arbeitsbedingungen.
- Mehrbelastung der Belegschaft reduzieren: Durch erfolgreiche Maßnahmen verringert sich die betriebliche und finanzielle Belastung des Arbeitgebers und die Mehrbelastung.
Das Verfahren wird nicht vollumfänglich gesetzlich geregelt. Vielmehr stellt die Vorschrift nur eine Rahmenvorschrift dar. In diesem Rahmen hat der Arbeitgeber einen weiten Handlungsspielraum, sodass er stets die Durchführung an die individuelle Situation des Arbeitnehmers anpassen kann. Die wichtigsten Schritte im BEM sind:
1. Information und Einladung
Sobald der Arbeitgeber erkennt, dass ein Mitarbeiter die oben genannte Sechs-Wochen-Frist erreicht hat, muss er diesen schriftlich über das BEM informieren und zur Teilnahme einladen. In diesem Schreiben sollte der Zweck des BEM erklärt, die Freiwilligkeit betont und die Vertraulichkeit der Gespräche zugesichert werden. Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl, ob er am BEM teilnehmen möchte oder nicht.
2. Analyse der gegenwärtigen Situation
Im ersten BEM-Gespräch wird die individuelle Situation des Mitarbeiters analysiert. Hierbei werden die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit besprochen und eventuelle Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz identifiziert. Ziel ist es, ein genaues Bild von den gesundheitlichen Einschränkungen und den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erhalten.
3. Beteiligte Personen
Abhängig von der individuellen Situation können verschiedene Akteure in den BEM-Prozess eingebunden werden, wie z.B. der Betriebsarzt, der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung oder externe Berater wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Diese können wertvolle Informationen und Ratschläge zur Gestaltung des Arbeitsplatzes oder zu möglichen Präventionsmaßnahmen liefern.
Insbesondere die Schwerbehindertenvertretung und/ oder der Betriebsrat kommt einer Überwachungsfunktion zu, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des BEM nachkommt.
4. Maßnahmenplan
Basierend auf den Ergebnissen der Analyse und den Empfehlungen der beteiligten Akteure wird ein Maßnahmenplan entwickelt. Dieser Plan kann z.B. eine stufenweise Wiedereingliederung (sogenanntes „Hamburger Modell“), Anpassungen der Arbeitszeit, Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Zuweisung neuer Tätigkeiten umfassen. Der Maßnahmenplan sollte flexibel und individuell an die Bedürfnisse des Mitarbeiters angepasst sein.
5. Umsetzung
Nach der Planung erfolgt die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen. Hierbei ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer schrittweise wieder an seine Arbeitsaufgaben herangeführt wird, um eine erneute Überlastung zu vermeiden. Es kann sinnvoll sein, regelmäßig Feedbackgespräche zu führen, um den Fortschritt zu überprüfen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.
6. Abschluss
Nach erfolgreicher Umsetzung der Maßnahmen wird der BEM-Prozess abgeschlossen. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber weiterhin im Kontakt mit dem Mitarbeiter bleibt, um sicherzustellen, dass die getroffenen Maßnahmen auch langfristig wirken und keine erneute Gefährdung der Arbeitsfähigkeit besteht. Eine fortlaufende Nachbetreuung kann dabei helfen, Rückfälle zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren.
Damit das Betriebliche Eingliederungsmanagement erfolgreich umgesetzt werden kann, spielen mehrere Faktoren eine zentrale Rolle:
- Freiwilligkeit und Vertrauen: Der Arbeitnehmer muss sich freiwillig für das BEM entscheiden und Vertrauen in die Maßnahmen haben. Nur so kann eine offene und ehrliche Kommunikation stattfinden.
- Vertraulichkeit: Alle Informationen, die im Rahmen des BEM-Prozesses besprochen werden, sind vertraulich und dürfen nicht ohne Zustimmung des Mitarbeiters an Dritte weitergegeben werden.
- Individuelle Anpassung: Jeder BEM-Fall ist einzigartig. Die Maßnahmen müssen auf die spezifischen gesundheitlichen und beruflichen Bedürfnisse des Mitarbeiters abgestimmt sein.
- Kontinuierliche Begleitung: Ein BEM ist nicht mit der Wiedereingliederung abgeschlossen. Die langfristige Überprüfung der Maßnahmen und gegebenenfalls Anpassungen sind entscheidend für den Erfolg.
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