
Wenn um die Umsetzung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG sind die Instrumente des Interessenausgleichs und des Sozialplans von zentraler Bedeutung.
Der Sozialplan ist ein zentrales Instrument des Betriebsverfassungsrechts und dient dazu, wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer, die infolge einer Betriebsänderung entstehen, abzumildern. Er ist gemäß § 112 BetrVG eine verbindliche Betriebsvereinbarung und wirkt unmittelbar und zwingend. Arbeitnehmer können auf Ansprüche aus dem Sozialplan nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten, und eine Verwirkung dieser Ansprüche ist ausgeschlossen.
Die in einem Sozialplan festgelegten Maßnahmen können vielfältig sein und reichen von finanziellen Leistungen über Qualifizierungsangebote bis hin zu Unterstützungen im Falle einer Versetzung. Besonders häufig enthalten Sozialpläne Abfindungsregelungen, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem bisherigen Einkommen der Arbeitnehmer richten. Zudem können Sozialpläne Transfermaßnahmen, Outplacement-Beratung oder Umschulungen vorsehen, um den betroffenen Arbeitnehmern den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.