Gewerkschaften sind Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern und Beamten, die sich zur Verbesserung und zum Schutz der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder einsetzen. Mithilfe einer Gewerkschaft soll das Machtverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausgeglichen werden. Dies wird in der Regel durch den Abschluss von Tarifverträgen erreicht. Allerdings kann nicht jede Arbeitnehmervereinigung Tarifverträge abschließen. Eine Gewerkschaft muss dazu sowohl tariffähig sein als auch die entsprechende Zuständigkeit für den angestrebten Tarifvertrag besitzen.
Die Gewerkschaften in Deutschland, die dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angehören, sind überwiegend nach dem sogenannten Industrieverbandsprinzip organisiert. Dabei richtet sich die Zuständigkeit der Gewerkschaft für einen Arbeitnehmer nicht nach seinem Beruf, sondern nach dem Wirtschaftssektor, in dem sein Unternehmen tätig ist. Aufgrund früherer rechtlicher Rahmenbedingungen für rechtsfähige Vereine (z. B. der Registrierung von Mitgliedern) sind einige Gewerkschaften als nicht rechtsfähige Vereinigungen organisiert. Nach § 10 ArbGG haben sie jedoch die ausdrückliche Parteifähigkeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren, und die Rechtsprechung hat den tariffähigen Gewerkschaften auch die aktive Parteifähigkeit in Zivilverfahren zuerkannt.
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft erfolgt durch Beitritt. Die Satzung kann festlegen, dass nur Personen aufgenommen werden, die im örtlichen, industriellen oder fachlichen Zuständigkeitsbereich der Gewerkschaft tätig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht jedoch ein Anspruch auf Aufnahme, wenn eine Gewerkschaft eine besonders dominierende Stellung innehat und ein wesentliches Interesse an der Mitgliedschaft vorliegt. Eine der Hauptpflichten der Mitglieder ist die Zahlung von Beiträgen, die in der Regel 1 % des Bruttogehalts betragen. Mitglieder haben das Recht, die Dienstleistungen der Gewerkschaft zu nutzen, insbesondere die Rechtsberatung und den Rechtsschutz. Die Mitgliedschaft kann durch einvernehmliche Auflösung oder durch Austritt beendet werden. Eine Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten gilt dabei in der Regel als unangemessen. Ein Ausschluss aus der Gewerkschaft ist ebenfalls möglich, insbesondere bei Mitgliedschaft in gewerkschaftsfeindlichen Parteien oder bei schädigendem Verhalten gegenüber der Gewerkschaft.