Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers für eine bestimmte Zeit weiterzuzahlen, obwohl dieser seine Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbringen kann. Die häufigsten Fälle der Entgeltfortzahlung ergeben sich bei Krankheit sowie an gesetzlichen Feiertagen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer, die aufgrund einer unverschuldeten Krankheit arbeitsunfähig sind, Anspruch auf bis zu sechs Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Bestehendes Arbeitsverhältnis: Der Arbeitnehmer muss bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sein.
  2. Arbeitsunfähigkeit: Es muss eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
  3. Kein Verschulden: Die Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein.

Nach Ablauf der sechs Wochen haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse, das jedoch niedriger als das ursprüngliche Gehalt ausfällt.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Arbeitnehmer, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags nicht arbeiten können, behalten gemäß § 2 EFZG ihren Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Entgelt in derselben Höhe zu zahlen, die der Arbeitnehmer an einem regulären Arbeitstag erhalten hätte.

Besonderheiten und Ausschlüsse

  • Minijobber und Teilzeitkräfte haben ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Selbstständige oder freie Mitarbeiter haben diesen Anspruch nicht, es sei denn, es besteht eine entsprechende vertragliche Regelung.
  • Bei wiederholter Krankheit innerhalb von sechs Monaten oder einer neuen Erkrankung nach vollständiger Genesung beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneut.

Die Entgeltfortzahlung dient dem Schutz der Arbeitnehmer und soll finanzielle Einbußen bei kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeit vermeiden.

 
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