Mobbing am Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer oder Kollege wird ausgeschlossen, übergangen oder vorgeführt. Oft fühlt sich dieser dann gemobbt. Mit dem Ausdruck Mobbing sollte man allerdings vorsichtig umzugehen; denn nicht jedes unfreundliche Verhalten stellt auch sofort Mobbing dar.  

Die Form, in der Mobbing auftreten kann, ist oft sehr unterschiedlich. Gleichwohl hat sich eine gewisse Systematik herausgebildet, was von deutschen Gerichten als Mobbing anerkannt ist und was nicht.  

 

Was genau macht Mobbing aus? 

Der Begriff Mobbing umfasst mehrere Verhaltensweisen verschiedener Menschen. Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass es sich um boshaftes Verhalten gegenüber einer Person handelt. Folgende Aspekte sind vor allem im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht herausgearbeitet worden:  

Diskriminierung oder Herabsetzen durch andere Mitarbeiter oder den Vorgesetzten 

Betroffene Person befindet sich of in niedrigerer Hierarchiestufe innerhalb des Berufsverhältnisses 

Verletzende Handlungen werden über einen längeren Zeitraum und zielgerichtet ausgeübt 

Handlungen sind nicht gerechtfertigt, sondern entspringen subjektiver Beurteilungen  

 

Mobbing durch den Chef, Kollegen u.a. 

Nicht nur Mitarbeiter, auch der Arbeitgeber selbst kann zum Mobber werden.  

Als Inhaber der Weisungsbefugnis ist es dem Vorgesetzten möglich, den Arbeitnehmer durch sinnfreie Arbeitsaufgaben, welche arbeitsvertraglich nicht geregelt sind, zu kränken oder in seinem Selbstwertgefühl zu verletzen. Damit wird auf den Arbeitnehmer ein besonderer Druck ausgeübt, indem die betroffene Person vor allem Existenzängste bekommt.  

Der Arbeitnehmer kann insoweit durch den Arbeitgeber oder seine Vorgesetzten vorgeführt und dadurch herabgewürdigt werden. Dies kann auch z.B. dadurch geschehen, dass der Arbeitsplatz schlicht verlegt wird und man plötzlich im Keller arbeiten muss. Oft ist es so, dass sich Mobbing erst in einer Gesamtschau aller Umstände als tatsächlich vorhanden herausstellt.  

Nicht lediglich durch Vorgesetzte und den Chef kann der Mitarbeiter gemobbt werden. Oft ist es so, dass Mobbing auf ein und derselben hierarchischen Ebene durch Kollegen ausgeübt wird. So schließen Kollegen andere Kollegen gleich aus welchem Grund und mit welcher Begründung z.B. von sozialen Kontakten aus, es werden Arbeitsergebnisse mutwillig zerstört, um den Kollegen in Misskredit bei den Vorgesetzten zu bringen und so weiter.   

Die einzelnen Mobbinghandlungen können hierbei äußerst vielfältig sein.  

Jedwedem Mobbing gemein ist, dass der Gemobbte erhebliche Nachteile teils in persönlicher teils in körperlicher Art hinzunehmen hat.  

 

Was tun, wenn es zu weit geht? 

Einige Fälle oder Verhaltensweisen innerhalb der Mobbing-Dynamik sind durchaus auch strafrechtlich relevant.  

So kann es innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zur üblen Nachrede, Tätlichkeiten, Beleidigungen oder (sexueller) Nötigung kommen. In solchen Fällen kann Strafanzeige gestellt werden.  

Ist das Verhalten jedoch nicht strafbar, so liegt eine Vertragsverletzung vor. Es ist dabei unerheblich, ob Arbeitgeber oder Mitarbeiter Träger der Handlungen sind.  

Ist man vom Mobbing am Arbeitsplatz betroffen, so sind zunächst einmal Beweise dafür zu sammeln. Einzelne Verhaltensweisen sind zu dokumentieren. Bestenfalls hat man Zeugen für die Schikane der Mitarbeiter/des Vorgesetzten.  

Darüber hinaus sind Vorgesetzte oder entsprechende Stellen wie beispielsweise der Betriebsrat über das Verhalten zu informieren 

Wichtig ist: Nehmen Sie den Begriff Mobbing nicht zu vorschnell in den Mund! Es bedarf erstmal einer Einzelfallprüfung, bevor festgestellt werden kann, ob tatsächlich Mobbing vorliegt.  

Wenn Ihnen bis hierher keine Hilfe entgegenkam, so sind juristische Schritte einzuleiten und ein Anwalt zu Rate zu ziehen.  

 

Wir möchten Ihnen einige Beispiele, in denen Mobbingverhalten angenommen wurde, vorstellen: 

  1. ArbG Frankfurt, 7 BV 162/12: Harscher Tonfall ist kein Mobbing! 

Ein rauer Umgangston, häufige Kritik, hohe Arbeitsbelastung oder bloße Unhöflichkeiten sind kein Grund die Arbeit einzustellen und folglich auch kein Mobbing.  

https://www.spiegel.de/karriere/arbeitsrechts-urteil-unhoeflichkeit-ist-noch-kein-mobbing-a-851909.html 

 

  1. Verwaltungsgericht Halle, 5 A 519/16 HAL 

Die Verkleinerung von Fachbereichen, die Verbringung von Büromöbeln in einen nicht sicher erreichbaren Raum, die folgende Ignoranz und das öffentliche Verächtlichmachen können einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings begründen.  

https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Halle_5-A-51916-HAL_Beamtin-steht-nach-Mobbing-Anspruch-auf-Entschaedigung-zu.news27352.htm 

 

 
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