
Eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG liegt vor, wenn ein Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern wesentliche Veränderungen in der Betriebsorganisation, dem Betriebsablauf oder der Belegschaft plant, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben können. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren sowie mit ihm über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln.
Das Gesetz nennt in § 111 BetrVG exemplarisch fünf Tatbestände, die als Betriebsänderung gelten:
Die Betriebsänderung muss nicht zwingend in einer der genannten Formen erfolgen; auch andere tiefgreifende Umstrukturierungen können eine Betriebsänderung darstellen, sofern sie erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben.
Ziel der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen ist es, soziale Härten für die Belegschaft abzumildern. Dies geschieht insbesondere durch Interessenausgleich (eine Vereinbarung über das „Ob“ und „Wie“ der Maßnahme) und Sozialplan (Regelungen zur Abfederung wirtschaftlicher Nachteile, z. B. Abfindungen, Umschulungen oder Transfermaßnahmen).
Kommt keine Einigung zustande, kann der Sozialplan durch die Einigungstelle erzwungen werden. Der Interessenausgleich hingegen ist nicht erzwingbar. Verstöße gegen die Beteiligungspflichten des Betriebsratskönnen Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer nach sich ziehen.