Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland besteht aus drei Stufen: den Arbeitsgerichten (ArbG), den Landesarbeitsgerichten (LAG) und dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Diese Gerichte sind für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig, und jede Instanz ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (jeweils aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber) besetzt. Die ehrenamtlichen Richter werden für fünf Jahre ernannt und unterstützen den Berufsrichter in der mündlichen Verhandlung. Im Verhältnis zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilrecht (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) stellt die Arbeitsgerichtsbarkeit eine besondere dar und wird deshalb auch besonders im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.
Die Arbeitsgerichte sind in erster Instanz zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, insbesondere in Bezug auf Arbeitsverträge und Tarifverträge, unabhängig vom Streitwert.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Arbeitsort oder dem Wohnsitz der Parteien. In jüngster Zukunft hat dies unter dem Gesichtspunkt des Homeoffices zu Problemen geführt. Wenn der Arbeitnehmer also 3 von 5 Tagen im Homeoffice arbeitet, dann ist das Arbeitsgericht des Wohnortes des Arbeitnehmers entscheidend und nicht der Ort des Arbeitgebers.
Es gibt keinen Anwaltszwang vor den Arbeitsgerichten, jedoch ist vor den höheren Instanzen, wie dem BAG, eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls als Vertreter auftreten.
Im Urteilsverfahren sind die Arbeitsgerichte ausschließlich für bestimmte arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig, während sie im Beschlussverfahren für Fragen des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts zuständig sind.