Wettbewerbsverbot

Unter Wettbewerbsverbot versteht man während des laufenden Arbeitsverhältnisses das gesetzliche Verbot, dass der Arbeitnehmer keinen direkten Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber und Dienstherren betreiben darf. Das heißt, der Arbeitnehmer darf sich grundsätzlich unter Aufbringung seiner Arbeitsleistung nicht an einem im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligen und auch nicht für dieses wettbewerblich tätig sein.

Das Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches und der Gewerbeordnung.

Während des Arbeitsverhältnisses können die Parteien allerdings vereinbaren, dass auch nach Ende eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, im Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber und Dienstherren zu treten.

Derartige Wettbewerbsabreden sind gerade im Bereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots oftmals sehr komplex und schwierig zu handhaben.

Ein zu umfassendes Wettbewerbsverbot kann nämlich schnell unwirksam sein, da es den Arbeitnehmer ggf. zu sehr in seinen Rechten auf freie Berufsausübung und Berufswahl einschränkt.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist regelmäßig auch nur wirksam, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, als Gegenleistung für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung zu zahlen.

 
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