Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern gewählte Interessenvertretung. Durch den Betriebsrat werden die Interessen sämtlicher Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als Betriebspartei wahrgenommen. Der Betriebsrat hat durch die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dargestellten gesetzlichen Regelungen umfassende Möglichkeiten auf betriebliche Angelegenheiten Einfluss zu nehmen. So können betriebliche Angelegenheiten, die den Arbeitsplatz unmittelbar oder individuell betreffen durch den Betriebsrat beeinflusst werden.

I. rechtliche Stellung 
Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft eines Betriebs ohne eigene Vermögensrechte. Er handelt unabhängig und ist nicht weisungsgebunden, auch nicht von der Belegschaft selbst. Der Betriebsrat muss vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber, den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Arbeitskämpfe sind dem Betriebsrat untersagt (§ 74 Abs. 2 BetrVG), obgleich Mitglieder an tariflichen Arbeitskämpfen teilnehmen dürfen. Der Betriebsrat ist für Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, aber der Arbeitgeber bleibt „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO, soweit er gesetzliche Aufgaben übernimmt.

II. Organe des Betriebsrats 
Der Betriebsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter (§ 26 BetrVG), die den Betriebsrat nach außen vertreten und berechtigt sind, Erklärungen abzugeben. In größeren Betriebsräten (ab neun Mitgliedern) ist ein Betriebsausschuss Pflicht, der die laufenden Geschäfte führt (§ 27 BetrVG). Aufgaben wie die Anhörung vor Kündigungen können an den Ausschuss übertragen werden, aber der Abschluss von Betriebsvereinbarungen bleibt dem gesamten Betriebsrat vorbehalten. Der BR kann auch gemeinsame Ausschüsse mit dem AG bilden (§ 28 BetrVG).

III. Handlungsmöglichkeiten

1. Sitzungen

Diese werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet (§ 29 BetrVG). Der Arbeitgeber hat das Recht, an bestimmten Sitzungen teilzunehmen. Auch Vertreter der Gewerkschaften oder der Schwerbehindertenvertretung können zu Sitzungen eingeladen werden.
   
2. Beschlüsse

Betriebsrat-Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 33 BetrVG). Beschlussfassungen per Umlaufverfahren sind unzulässig, jedoch sind Beschlüsse per Video- oder Telefonkonferenz erlaubt. Bei gravierenden formellen Mängeln sind Beschlüsse nichtig.
   
3. Niederschriften

 Über jede Sitzung muss ein Protokoll angefertigt werden, das den Beschluss, die Stimmenverteilung und die Unterschriften enthält (§ 34 BetrVG).
   
4. Sprechstunden

 Der Betriebsrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit abhalten (§ 39 BetrVG). Diese dienen dem Austausch mit den Arbeitnehmern, ohne dass für diese Verdienstausfälle entstehen.

5. Information

Der Betriebsrat informiert die Belegschaft auf Betriebsversammlungen und über betriebliche Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail oder Anschlagbretter).

 

IV. Amtszeit
Die Amtszeit des BR beträgt vier Jahre (§ 21 BetrVG). Neuwahlen sind erforderlich, wenn der BR zurücktritt, aufgelöst wird oder seine Mitgliederzahl unter die gesetzliche Mindestanzahl sinkt. In besonderen Fällen, wie bei Betriebsteilstilllegungen, verbleibt dem BR ein Restmandat.

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