Der Betriebsrat wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern eines Betriebes gewählt.
Ein Betriebsrat kann hierbei jederzeit im Betrieb gewählt werden.
Der Zeitpunkt zur Wahl des Betriebsrates ist nicht vorgeschrieben.
Hat ein Betrieb in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, so wird ein Betriebsrat gebildet.
Dies ist zumindest der gesetzliche Wortlaut, gleichwohl muss ein Betriebsrat nicht gebildet werden.
Es ist vielmehr Sache der Arbeitnehmer selbst, für die Wahl eines Betriebsrates zu sorgen.
Wie das Wort Betriebsrat schon beinhaltet, wird der Betriebsrat regelmäßig nur für einen einzelnen Betrieb und nicht zum Beispiel für eine ganze Firmengruppe gewählt.
Die Amtszeit eines Betriebsrates beträgt vier Jahre.
Die Wahl von Betriebsräten steht unter dem besonderen Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes.
Hierin sind auch Strafvorschriften enthalten, die dafür sorgen sollen, dass jede Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl eines Betriebsrates unterbleibt, weil entsprechendes Verhalten ansonsten bestraft wird.
Die Größe des Betriebsrates hängt von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Hierbei kann ein Betriebsrat aus nur einem Mitglied bestehen, er kann allerdings auch bis zu 35 Mitglieder haben.