Es ist allgemein anerkannt, dass neben der Kündigung, der Arbeitsvertrag auch durch eine Anfechtung aufgelöst werden kann. Eine Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags, § 142 Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich kann der Arbeitsvertrag nach allen bestehenden Anfechtungsgründen angefochten werden (§§119, 120, 123 BGB). Am relevantesten ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB. Hiervon erfasst werden die Fälle, in denen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, beispielsweise bei einem Bewerbungsgespräch, bewusst falsche Antworten gibt. Inwiefern die falschen Angaben des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber zu einer Anfechtung nach § 123 BGB berechtigen hängt vom Fragerecht des Arbeitgebers ab. Nur wenn die Frage des Arbeitgebers zulässig ist, kann eine Falsch-Beantwortung den Arbeitgeber zur Anfechtung berechtigen.
Soweit ein Anfechtungsgrund vorliegt, muss weiter die Anfechtungsfrist eingehalten werden. Wird wegen eines Irrtums aus §§ 119, 120 BGB angefochten, so muss gemäß § 121 BGB „unverzüglich“ die Anfechtung erklärt werden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird im Arbeitsrecht grundsätzlich durch die Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB konkretisiert, welcher eine zwei Wochen Frist für die außerordentliche Kündigung vorsieht.
Bei einer Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gilt die Jahresfrist ab Kenntniserlangung des § 124 Abs. 1 BGB.
Nach § 142 Abs. 1 BGB führt die wirksame Anfechtung zur Nichtigkeit von Anfang an. Es wird also so getan, als wäre der Vertrag zwischen den Parteien nie zustande gekommen. Dies gilt für den Arbeitsvertrag nur dann, soweit dieser noch nicht vollzogen wurde, also der Arbeitnehmer noch keine Arbeitsleistung erbracht hat.
Als Dauerschuldverhältnis stellt das Arbeitsverhältnis einen sehr komplexen Vertrag dar. Insbesondere kann die erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht zurückgegeben werden. Aus diesem Grund wirkt die Anfechtung bei Vollzug des Arbeitsvertrages wie eine Art Kündigung. Die Zeit vor der Anfechtung wird als sog. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis behandelt. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben für diesen Zeitraum grundsätzlich alle Ansprüche, welche ihnen bei einem fehlerfrei zustande gekommenen Vertrag zuständen. Nur für die Zukunft ist das Arbeitsverhältnis aufgelöst.