Als Überstunden werden regelmäßig die Arbeitszeiten bezeichnet, welche über das normale, nämlich arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Maß hinausgehen.
Überstunden sind grundsätzlich, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, zusätzlich zum geschuldeten Grundlohn zu vergüten. Überstunden müssen allerdings ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet und dann auch vom Arbeitnehmer abgeleistet worden sein. Das größte Problem bei der Durchsetzung von Überstundenansprüchen ist die Beweisbarkeit, dass der Arbeitgeber Überstunden angeordnet hat und diese vom Arbeitnehmer auch abgeleistet worden sind.
In verschiedenen Tarifverträgen findet man Regelungen zur Abgeltung von Überstunden. In den Tarifverträgen ist oft geregelt, dass für zusätzlich erbrachte Arbeit in Form von Überstunden z.B. zusätzliche Leistungen in Höhe von Stundenlohnerhöhungen zu zahlen sind. Tarifverträge enthalten auch Regelungen dazu, dass statt einer Abgeltung von Überstunden durch Zahlung auch die Führung eines Arbeitszeitkontos und z.B. das „Abbummeln“ von Überstunden angeordnet ist. Für diesen Fall wird dann sogenannter Freizeitausgleich für die erbrachten Überstunden dem Mitarbeiter gewährt.
Zu beachten ist im Rahmen der Erbringung von Überstunden regelmäßig das Bundesarbeitszeitgesetz, welches konkrete Vorgaben dazu macht, in welchem Umfang man überhaupt arbeiten darf und in welchem Umfang der Arbeitgeber Arbeit anordnen darf. Bestimmten Arbeitnehmergruppen gegenüber ist die Anordnung von Überstunden aufgrund gesetzlicher Regelung grundsätzlich untersagt. So können Überstunden in bestimmten Bereichen z.B. nicht gegenüber Schwangeren, Auszubildenden oder Menschen mit einer Schwerbehinderung angeordnet werden.