
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die häufig im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme besteht jedoch nicht automatisch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ihr Arbeitsverhältnis endet. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung einer individuellen Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzklage ergeben. In vielen Fällen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig auf eine Abfindung, um langwierige Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Diese wird sozialversicherungsfrei behandelt, unterliegt jedoch der Einkommenssteuer und kann Auswirkungen auf Arbeitslosengeldansprüche haben. Vollstreckungsrechtlich ist die Abfindung pfändbar, jedoch eingeschränkt durch besondere Schutzvorschriften.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese Regelung greift, wenn:
der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht,
der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt und
der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Abfindung nach § 1a KSchG gezahlt wird.
In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, ohne dass es einer gerichtlichen Auseinandersetzung bedarf.
Die Höhe der Abfindung kann variieren und ist oft Verhandlungssache. Sofern die Abfindung gemäß § 1a KSchG gezahlt wird, beträgt sie in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In Einzelfällen, insbesondere bei individuellen Vereinbarungen oder Aufhebungsverträgen, kann eine höhere Abfindung ausgehandelt werden. Auch bei Sozialplänen in größeren Unternehmen oder tariflichen Regelungen können höhere Abfindungen vorgesehen sein.