Eine weitverbreitete Fehlannahme ist, dass Arbeitgeber bei Kündigungen immer eine Abfindung zahlen müssten. Tatsächlich gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch darauf. Abfindungen kommen nur unter bestimmten Umständen in Betracht:
- im Rahmen der Kündigungsschutzklage stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung sozialwidrig ist und das Arbeitsverhältnis durch die gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird
- bei einer Betriebsänderung verstößt der Arbeitgeber gegen Durchführungspflichten
- die Regelung des Abfindungsanspruchs in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung
Diese wird sozialversicherungsfrei behandelt, unterliegt jedoch der Einkommenssteuer und kann Auswirkungen auf Arbeitslosengeldansprüche haben. Vollstreckungsrechtlich ist die Abfindung pfändbar, jedoch eingeschränkt durch besondere Schutzvorschriften.
Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung, wenn:
- die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt,
- der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt,
- der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung die Abfindung bei Verstreichenlassen der Klagefrist zusichert.
Die Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, wobei Zeiträume über sechs Monate auf ein volles Jahr aufgerundet werden. Der Arbeitgeber entscheidet frei, ob er eine Abfindung anbietet oder eine gerichtliche Überprüfung riskiert.
Die gesetzliche Regelung erlaubt Abweichungen, sodass höhere oder niedrigere Abfindungen individuell vereinbart werden können.