Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit liegt in der Regel an der Erkrankung des Arbeitnehmers. Eine Krankheit liegt vor, wenn der Körper- oder Geisteszustand einer Heilbehandlung bedarf. Die Ursache der Krankheit ist grundsätzlich unerheblich. Diese kann von einer Grippeinfektion, über einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch bis hin zu einem Arbeitsunfall bei der erlaubten Nebentätigkeit reichen. Auch unheilbare Krankheiten sind von dem Begriff erfasst, da sich der Zustand beispielsweise durch eine Schmerztherapie verbessern kann.
Liegt eine Krankheit vor, bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass man arbeitsunfähig ist. Vielmehr muss festgestellt werde, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann oder ein Nachkommen dieser Pflichten seinen Zustand verschlechtern würde. Es muss stets für jeden Einzelfall geprüft werden, ob die Krankheit des Arbeitnehmers zur Arbeitsunfähigkeit führt. Aufgrund der unterschiedlichen arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Arbeitnehmers, kann ein und dieselbe Krankheit bei dem einen Arbeitnehmer zur Arbeitsunfähigkeit führen, bei dem anderen nicht.
Unabhängig von dem Bestehen des Entgeltfortzahlungsanspruchs muss der erkrankte Arbeitnehmer seiner Anzeige- und Nachweispflicht nachkommen.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen.
Dieser Pflicht kommt der Arbeitnehmer nur dann vollständig nach, wenn er am ersten Tag der Erkrankung dem Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle (regelmäßig die Personalabteilung) über die Arbeitsunfähigkeit informiert. Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber nur so die Möglichkeit hat den Arbeitsausfall kompensieren zu können.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorlegen, § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) muss von einem Arzt ausgestellt sein und neben dem Namen des Arbeitnehmers, das Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer beinhalten. Die AU-Bescheinigung muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Dem Arbeitgeber steht es frei die AU-Bescheinigung auch schon eher zu verlangen, vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG.
Die Nachweispflicht hat sich zum 01.01.2023 für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer vereinfacht (die Anzeigepflicht bleibt davon unberührt bestehen), vgl. § 5 Abs. 1a EFZG. Die Daten über die Arbeitsunfähigkeit werden nämlich vom Arzt direkt an die Krankenkasse übermittelt. So kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse unmittelbar nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei dem Arzt die AU-Bescheinigung digital generieren (so genannte „eAU“).
Es wird deutlich, dass von dem Vorliegen einer Krankheit, über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis hin zum ordnungsgemäßen Nachkommen der Anzeige- und Nachweispflicht viel zu beachten ist. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten, kann dies neben der Verweigerung der Entgeltfortzahlung zu einer Abmahnung oder sogar zur verhaltensbedingten Kündigung führen. Darüber hinaus kann auch der Arzt, welcher die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich attestiert zum Schadensersatz verpflichtet werden, vgl. § 106 Abs. 3a SGB V.