Arbeitgeber insolvent - Kein Lohn mehr?!

Nicht bezahlte Lohnforderungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen. Solche müssen beim Verwalter angemeldet und von ihm geprüft werden. Wird der rechtliche Bestand vom Insolvenzverwalter bestätigt, stellt er diese Forderungen „zur Insolvenztabelle fest“. Ist dies geschehen, sind die rückständigen Lohn- und Gehaltsansprüche bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen.

Jedoch meint „Erfüllung“ in diesem Kontext nur, dass jeder Insolvenzgläubiger einen Bruchteil seiner Forderung bekommt. Wie groß dieser ist, hängt ganz davon ab, wie viel sich letztlich noch im Vermögen des Arbeitgebers befindet und wie viele Schuldner zu befriedigen sind.

Es gilt grundsätzlich jedoch, dass auch wenn bekannt ist, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, trotzdem eine schriftliche Zahlungsaufforderung und somit ein Hinweis auf bestehende Ansprüche erfolgen sollte.

Ansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind vom Insolvenzverwalter an die Arbeitnehmer zu zahlen. Sollte eine Zahlung unterbleiben, so ist der Insolvenzverwalter umgehend zu einer solchen aufzufordern. Allerdings kann auch hier der Fall eintreten, dass dem Insolvenzverwalter nicht genügend Zahlungsmittel zur Verfügung stehen, um Zahlungsaufforderungen nachzukommen.

Die Zahlung der offenen Lohnansprüche der Arbeitnehmer bleibt meist weitestgehend erfolglos. Hier besteht die Möglichkeit, sich bei dem Arbeitsamt zu melden und sog. Insolvenzgeld zu beantragen, §§ 165 ff. SGB III.

 
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