

Eine Videoüberwachung durch den Arbeitgeber ist nur in engen Grenzen zulässig.
Sie darf nur erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. Schutz vor Diebstahl oder Sicherheit auf dem Betriebsgelände) und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Zudem muss der Arbeitgeber die Datenschutzgrundsätze beachten und die Beschäftigten über die Überwachung informieren.
Nicht erlaubt ist eine Überwachung, die allein der Leistungskontrolle oder Verhaltenskontrolle dient.
Verdeckte Videoüberwachung ist grundsätzlich verboten, weil sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 1, 2 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Ausnahmsweise kann sie zulässig sein, wenn
Wird eine verdeckte Überwachung rechtswidrig durchgeführt, kann der betroffene Arbeitnehmer Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen.
In sensiblen Bereichen wie Pausenräumen, Sanitärräumen oder Umkleiden ist Videoüberwachung immer unzulässig.
Hier überwiegt eindeutig das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.
Eine Kameraüberwachung in diesen Bereichen verstößt regelmäßig gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und kann sowohl arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Arbeitnehmer können bei unzulässiger Überwachung Schmerzensgeld und Unterlassung verlangen.
Vergleiche hierzu: Artikel vom 13.10.2025