Es ist Sommer – auch wenn wir es vom Wetter her gerade nicht so sehen – aber im Sommer ist Urlaubszeit.
In Zusammenhang mit der Urlaubszeit sind in den letzten Wochen immer wieder Fragen von Mandanten an uns herangetragen worden. Einige davon möchten wir Ihnen gerne auf diesem Wege beantworten:
Mandant: Herr Freier, ich habe da mal eine kurze Frage, ich komme doch jetzt gerade wieder aus dem Urlaub und am ersten Tag sagt mein Arbeitgeber doch zu mir, ich soll nächste Woche auf Dienstreise nach Amerika. Der andere Außendienstler ist krank und ich soll das für ihn übernehmen. Da ist doch Corona, da muss ich doch nicht hin, oder?
Rechtsanwalt: Aus Ihrem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass Sie im Außendienst tätig sind und damit grundsätzlich verpflichtet werden können, Dienstreisen auch zu machen. In den letzten Jahren haben Sie ja auch Dienstreisen gemacht. Insofern kann Ihr Arbeitgeber grundsätzlich erst einmal anordnen, dass Sie die Dienstreise antreten. Sie als Arbeitnehmer haben, wenn überhaupt, dann einen Leistungsverweigerungsrecht, und zwar immer dann, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unter Abwägung Ihrer Interessen mit den Interessen des Arbeitgebers unzumutbar ist. Hierbei muss man genau überprüfen, inwieweit die Anordnung der Dienstreise auf der einen Seite von besonderem Interesse des Arbeitgebers ist und die Durchführung der Dienstreise vielleicht zu unzumutbaren Härten für Sie führt.
Für Länder, für die das auswärtige Amt eine Reisewarnung wegen Corona ausgesprochen hat oder in Länder oder Gebiete die vom Robert Koch Institut als offizieller Stelle zum Risikogebiet deklariert wurden, können Sie von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Eine Dienstreise in solche Gebiete ist meiner Meinung nach in jedem Falle unzumutbar.
Etwas anderes kann gelten, wenn man berücksichtigt, dass Sie vielleicht eine gesundheitliche Vorbelastung haben und daher zu einer Risikogruppe gehören.
Auch dies könnte dazu führen, dass Ihnen persönlich ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Andererseits muss man auch hier genau abwägen, ob nicht vielleicht die Zugehörigkeit Ihrer Person zu einer Risikogruppe dazu führt, dass Sie die Arbeit überhaupt nicht mehr durchführen können. Sollte das der Fall sein, so könnten Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, weil Sie ja aufgrund Ihrer persönlichen Situation gerade entsprechende Arbeitsleistungen nicht mehr erbringen können.
Das müssen wir vielleicht auch noch einmal genauer besprechen. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie gerne nochmal auf mich zukommen.
Mandant: Herr Freier, wegen Corona war unser Betrieb jetzt ein paar Wochen zu und meinen Urlaub konnte ich auch nicht so nehmen, wie ich wollte. Ich weiß jetzt schon, dass ich zum Ende des Jahres bestimmt noch 15 Tage oder mehr Urlaub übrighaben werde. Den kann ich doch dann nächstes Jahr nehmen, oder?
Rechtsanwalt: Der Gesetzgeber hat sich mit dem Bundesurlaubsgesetz Regelungen dazu überlegt, in welchen Fällen die Übertragung eines Urlaubsanspruchs auf das Folgejahr möglich ist. Hierbei ist eine Übertrag auf das nächste Jahr regelmäßig nur möglich, wenn entweder dringende betriebliche Gründe dies erforderlich machen oder aber in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Wenn Sie z. B. für einen längeren Zeitraum erkrankt sind und deshalb den Urlaub nicht nehmen können, dann kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden. Wenn Ihr Arbeitgeber plötzlich so viele Aufträge hat und vielleicht noch andere Mitarbeiter ausgeschieden sind, so dass er Ihnen den Urlaub nicht gewähren kann, dann kann der Urlaub auch auf das nächste Jahr übertragen werden. Ein Extragrund, nämlich eine Pandemie bzw. Corona an sich als Übertragungsgrund ist nicht möglich.
Andererseits kann man sich natürlich vorstellen, dass in Betrieben, in denen über einen längeren Zeitraum wegen Corona nicht gearbeitet werden konnte, dann zum Ende des Jahres soviel Arbeit anfällt, dass dann kein Urlaub mehr gewährt werden kann. Dann wäre Corona zumindest indirekt verantwortlich dafür, dass die Übertragung auf das nächste Jahr möglich ist.
Tatsächlicher Grund ist dann allerdings der Arbeitsanfall beim Arbeitgeber und nicht Corona.
Eine kleine Hintertür gibt es aber, nämlich, wenn der Arbeitgeber die zuletzt vom Europäischen Gerichtshof und dem BAG festgelegten Mitwirkungsobliegenheiten nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, den Arbeitnehmer dazu aufzufordern, Urlaub zu nehmen und er ist auch dazu verpflichtet Sie als Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass der Urlaubsanspruch, wenn Sie ihn im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen, anderenfalls mit Ende des Kalenderjahres erlischt.
Fordert der Arbeitgeber Sie nicht auf den Urlaub zu nehmen oder informiert er Sie nicht, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres, sondern wird auf das folgende Jahr übertragen und wird dem Urlaubsanspruch für das folgende Jahr hinzugerechnet.
Mandant: Herr Freier, das gibt es doch nicht. Mein Arbeitgeber will mir verbieten meine seit langem geplante Motorradtour durch Pakistan im Urlaub zu machen. Ich fahr aber trotzdem, der kann das doch nicht machen, oder?
Rechtsanwalt: Ja, da haben Sie schon Recht, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen meiner Meinung nach grundsätzlich nicht verbieten den Urlaub dort durchzuführen, wo Sie ihn auch geplant haben. Aber vielleicht sollten Sie für sich selbst und für Ihre Kollegen überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, eine solche Reise im Augenblick nicht anzutreten. Denn der Arbeitgeber kann Ihnen das zwar nicht verbieten, aber wenn Sie aus dem Urlaub zurückkommen und Sie im Anschluss an die Reise sich mit Covid19 angesteckt haben, so könnte es sein, dass Sie wegen der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber haben. Man könnte nämlich dann davon ausgehen, dass Sie die Erkrankung im Sinne von § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz schuldhaft selbst herbeigeführt haben. Wer aber schuldhaft seine eigene Erkrankung herbeiführt hat, hat dann keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnzahlung. Dasselbe könnte auch gelten, wenn Sie in Quarantäne geschickt werden.
Oder stellen Sie sich einmal vor, Sie gehen nach der Rückkehr aus dem Urlaub in den Betrieb und dann wird bei Ihnen eine Erkrankung festgestellt. Dann wird der gesamte Betrieb geschlossen und es besteht auch noch die Gefahr, dass Sie eine Vielzahl anderer Mitarbeiter angesteckt haben. All dies geschehe dann wissentlich und zumindest fahrlässig, was für Sie dazu führen kann, dass der Arbeitgeber Sie wegen der Betriebsschließung vielleicht sogar noch in die Haftung nimmt. Auch arbeitsrechtlich könnte hier der Arbeitgeber z. B. durch Ausspruch einer Abmahnung oder in einem besonders krassen Fall ggf. sogar durch Ausspruch einer Kündigung reagieren. Das sollten Sie sich in jedem Falle überlegen bevor Sie Ihre Motorradtour durch Pakistan antreten.
Mandant: Herr Freier, in vier Wochen habe ich ja Urlaub, kann da aber jetzt nicht hinfliegen, weil für das Land XY…. ein Einreiseverbot besteht. Jetzt stellen Sie sich mal vor, ich habe das meinem Arbeitgeber mitgeteilt und ihm gesagt, dass ich meinen schon genehmigten Urlaub jetzt dann doch lieber im Winter nehmen will und der ist damit nicht einverstanden, das kann doch nicht richtig sein, oder?
Rechtsanwalt: Zu meinem Bedauern ist das doch der Fall. Grundsätzlich können Sie die Gewährung von Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet zu prüfen, ob er in dieser Zeit Ihnen Urlaub genehmigen kann. Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, dann haben Sie sich sozusagen auf die Urlaubsnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vertraglich geeinigt.
Sie haben insofern mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum Ihren Erholungsurlaub nehmen.
Hierauf stellt der Arbeitgeber sich auch ein und plant vielleicht sogar eine Urlaubsvertretung für Sie. Wenn Sie dann aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat in dem Ihnen gewährten Erholungsurlaub vielleicht nicht das tun können, was Sie vorhatten, so betrifft das das Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber nicht.
Der Zweck ist des Urlaubes ist nämlich, dass Sie sich von der Erbringung der Arbeitsleistung erholen. Ob Sie das allerdings in dem von Ihnen geplanten und gebuchten Urlaub im Land XY oder aber in der Gartenlaube und im Freibad in Bottrop machen, bleibt Ihnen überlassen. Das einseitige Verschieben eines Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist insofern nicht möglich, vielleicht haben Sie aber die Möglichkeit mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, wonach vielleicht ein Teil des Urlaubs jetzt genommen werden muss und ein anderer Teil dann auf den Herbst verschoben wird.
Mandant: Herr Freier, mein Arbeitgeber will wissen, wohin ich in den Urlaub fliege. Muss ich ihm das eigentlich sagen?
Rechtsanwalt: Sie müssen dem Arbeitgeber selbstverständlich grundsätzlich keinerlei Auskunft darüber machen, wo und wie sowie mit wem Sie Ihren Urlaub verbringen. Das heißt, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber zunächst einmal keine Auskunft darüber erteilen, wohin Sie in den Urlaub fahren.
Andererseits ist der Arbeitgeber natürlich verpflichtet, sich, das Unternehmen sowie andere Arbeitnehmer vor Risiken zu schützen. Dies gebietet dann auch, dass der Arbeitgeber sich darüber informieren muss, ob das „Freizeit-/Urlaubsverhalten“ eines Mitarbeiters ggf. den Betrieb oder andere Mitarbeiter gefährdet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie dem Arbeitgeber mindestens auf Nachfrage mitteilen müssen, ob Sie sich in einem Gebiet aufgehalten haben oder aufhalten werden, für das das auswärtige Amt z. B. eine offizielle Reisewarnung wegen der hohen Infektionsgefahr herausgegeben hat oder, ob es sich um ein Gebiet handelt, das unter Quarantäne gestellt wurde. Dies müssen Sie auch wahrheitsgemäß beantworten, denn nur so kann der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zum Schutz der anderen Arbeitnehmer nachkommen. Nach meiner Auffassung ist insofern eine Frage danach, ob Sie sich in einem Quarantänegebiet oder in einem Land, für das eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes gilt, sowohl aus arbeitsrechtlicher als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Hans Christian Freier als Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Pinkvoss, Dahlmann & Partner PartG mbB, Bergstraße 94, 58095 Hagen, Tel.: 02331/9167-0, E-Mail: www.pd-partner.de zur Verfügung.