§ 8 TzBfG gibt zu verstehen, dass ein Arbeitnehmer, welcher länger als 6 Monate beschäftigt ist, verlangen kann, dass seine aktuelle Arbeitszeit verringert wird. Es gilt die Voraussetzung, dass der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen muss, wobei Auszubildende auszunehmen sind, § 8 VII TzBfG.
Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, § 8 IV TzBfG.