Sollte die Arbeit unmittelbar nach der Elternzeit wieder im Rahmen der Teilzeitarbeit aufgenommen werden, so ist darauf zu achten, dass der Antrag darauf rechtzeitig gestellt wird. Er sollte spätestens drei Monate vor dem geplanten Wiedereintritt schriftlich bei dem Arbeitgeber vorliegen, § 8 II TzBfG. Sollte das Anliegen abgelehnt werden, so besteht die Möglichkeit die Entscheidung arbeitsgerichtlich anzufechten.