Anerkannt sind vier Formen des Arbeitszeugnisses, welche im Folgenden kurz beleuchtet werden.
1. Das einfache Zeugnis
Das einfache Zeugnis stellt die Grundlage aller Zeugnisse dar und ist in § 630 BGB geregelt ist.
Neben einer ausführlichen Beschreibung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers, sind auch fachliche und innerbetriebliche Entwicklungen zu nennen.
Liegen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses vor, sind diese nur bei längerer Dauer aufzuführen (bspw. Mutterschutz, berufliche Fortbildung, Tätigkeit in der Entwicklungshilfe).
Könnten die Gründe für eine solch längere Arbeitsunterbrechung jedoch negative Eindrücke bei dem zukünftigen Arbeitgeber hinterlassen, so sind sie nicht ins Arbeitszeugnis aufzunehmen.
2. Das qualifizierte Zeugnis
Das qualifizierte Zeugnis stellt heutzutage den Regelfall dar und liefert neben den Informationen des einfachen Zeugnisses auch eine Beurteilung der Leistungs- sowie Führungsqualitäten des betroffenen Arbeitnehmers.
Dabei ist auf alle Tätigkeiten während der gesamten Beschäftigungszeit einzugehen.
Bei kurzer Dauer des Arbeitsverhältnisses ist eine detaillierte Bewertung von Führung und Leistung kaum möglich, sodass ein solches Zeugnis erst bei einer gewissen Mindestdauer der Beschäftigung auszustellen ist.
Der Verfasser eines solchen Arbeitszeugnisses hat sich an den gesetzlich geforderten Grundsatz der wohlwollenden Objektivität zu halten, wodurch eine schlechte Beurteilung nur zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer vollkommen gescheitert, dies belegbar und ausschlaggebend für die Beurteilung ist. Gelegentliches Fehlverhalten sowie auch Abmahnungen sind im Arbeitszeugnis nicht zu nennen.
3. Das Zwischenzeugnis
Das Zwischenzeugnis wird während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt.
Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei dem qualifizierten Zeugnis.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ist jedoch nur bei einem triftigen Grund gegeben (bspw. Drohende Insolvenz des Arbeitgebers, Versetzung innerhalb des Betriebs/Unternehmens, Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, Umstrukturierung im Betrieb/Unternehmen).
Ist ein Abschlusszeugnis zu erstellen und liegt ein Zwischenzeugnis vor, so hat der Verfasser an der positiven Bewertung grundsätzlich festzuhalten.
Empfehlenswert ist, am Ende des Zwischenzeugnisses den Grund für dessen Verfassen zu nennen.
4. Das Ausbildungszeugnis
Das Ausbildungszeugnis wird bei Beendigung der Ausbildung oder aber bei dessen vorzeitigem Abbruch/Nichtbestehen der Abschlussprüfung ausgestellt.
Das Zeugnis kann einfach oder qualifiziert sein, muss aber in jedem Falle von dem jeweiligen Ausbilder unterschrieben worden sein.
Vorteilhaft ist es, ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis zu fordern, um dem zukünftigen Arbeitgeber die Chance zu geben, sich ein umfassendes Bild der Fähigkeiten und Arbeitsweise zu machen.
Unter gewissen Umständen (bspw. Abbruch der Ausbildung, geplanter Wechsel des Ausbildungsberufs, Frühzeitige Neubewerbung aufgrund ausgeschlossener Übernahme nach abgeschlossener Ausbildung) kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden.