Alle Arbeitnehmer/innen haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Dazu zählen insbesondere auch Leiharbeiter, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit diese nicht verbeamtet sind, freie Mitarbeiter, zur Aushilfe Beschäftigte, Praktikanten, Volontäre und Werkstudenten.
Der Anspruch ergibt sich aus § 630 BGB, § 109 GewO, § 8 BBiG.
Wie lange das jeweilige Arbeitsverhältnis bestand, ist nicht von Belang, da bereits nach wenigen Tagen zumindest ein einfaches Zeugnis auszustellen ist.