Art. 83 DSGVO legt die allgemeinen Bedingungen, sowie auch den Rahmen der Höhe der Geldbußen fest und stellt eine Rechtsgrundlage dar.
Die Aufsichtsbehörden haben das Bußgeld nach Art. 83 DSGVO so zu bemessen, dass sie den durch den Verstoß erlangten oder zu erlangenden Vorteil deutlich übersteigt. Die Geldbuße muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erreichung des Sanktionszwecks geeignet und angemessen sein.
Art. 83 IV DSGVO nennt einen Bußgeldrahmen von bis zu 10 Mio. Euro bzw. 2% des Jahresumsatzes.