Wer ist Beschäftigter im Sinne des DSAnpUG?

Der Begriff des Beschäftigten ist in § 26 IIX DSAnpUG definiert. Darunter fallen:

  • Arbeitnehmer/innen, einschließlich Leiarbeiter/innen
  • Zur Berufsausbildung Beschäftigte
  • Rehabilitandinnen/Rehabilitanden
  • In anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte
  • Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligengesetz/Bundesfreiwilligengesetzt leisten
  • Arbeitnehmerähnliche Personen
  • Heimarbeitende Personen
  • Beamte/Beamtinnen, Richter/innen, Soldaten/Soldatinnen als auch Zivildienstleistende
  • Bewerber/innen für ein Beschäftigungsverhältnis
  • Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist
 
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