Wer ist Beschäftigter im Sinne des DSAnpUG?
Der Begriff des Beschäftigten ist in § 26 IIX DSAnpUG definiert. Darunter fallen:
- Arbeitnehmer/innen, einschließlich Leiarbeiter/innen
- Zur Berufsausbildung Beschäftigte
- Rehabilitandinnen/Rehabilitanden
- In anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte
- Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligengesetz/Bundesfreiwilligengesetzt leisten
- Arbeitnehmerähnliche Personen
- Heimarbeitende Personen
- Beamte/Beamtinnen, Richter/innen, Soldaten/Soldatinnen als auch Zivildienstleistende
- Bewerber/innen für ein Beschäftigungsverhältnis
- Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist