Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt nach dem Kündigungsschutzgesetz 3 Wochen.
Diese Frist gilt in jedem Fall, in der sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung, unabhängig davon, ob es eine Beendigungs- oder eine Änderungskündigung ist, zur Wehr setzen will.